Ein Joint zuviel? (§ 24a Abs. 2 StVG)

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Fall 1: Die Bußgeldbehörde verhängte gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 350 Euro und setzte gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat  fest. Eine Blutuntersuchung hatte eine Konzentration Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,2 ng/ml sowie Amphetamin von 15,9 ng/ml im Blutserum ergeben. Fahrfehler oder sonstige körperliche Ausfallerscheinungen hatte die Polizei nicht feststellen können. Der Amtsrichter sprach ihn frei (Amtsgericht Perleberg, 24 OWi 575/05). Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob dann diesen Freispruch im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 30. März 2007 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Perleberg zurück ( Ss (OWi) 291 B/06).

Fall 2: 250 Euro, 1 Monat Fahrverbot. Konzentration THC = 1,7 ng/ml im Blutserum.

Das Amtgericht Tiergarten sprach den Beschuldigten frei (Urteil v. 28.05.2008, 304 OWi 274/08). Das Urteil ist rechtskräftig.

1998 war man der Meinung, dass Fahrten unter Drogeneinfluss immer mehr zunahmen. Da ein Nachweis für eine sog. Fahruntüchtigkeit in Sinne von  §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB, mithin eine strafrechtliche Verfolgung, teilweise schwierig war, schuf der Gesetzgeber  im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts eine als Auffangtatbestand gedachte Neuregelung, § 24a StVG:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 

Seit Erlass der Vorschrift hatten sich jedoch die Nachweismöglichkeiten im Blut infolge des technischen Fortschritts verbessert mit der Folge, dass die berauschenden Mittel länger nachgewiesen werden konnten und damit nicht mehr sicher festzustellen war, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt noch unter der Wirkung der Droge stand. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Ende 2004 zum Anlass genommen, eine verfassungskonforme Auslegung (ansonsten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG) der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG zu fordern: Es müsse eine solche Konzentration festgestellt werden, die es möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei (BVerfG NJW 2005, 349 ff.). Entsprechend den Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission wurde dieser Wert dann bei 1 ng/ml THC angenommen. Diese Rechtsprechung wurde später auf andere berauschende Mittel der Anlage zu Abs. 2 ausgedehnt (z.B. Amphetamin = 25 ng/ml; nicht Methamphetamin, BayObLG NZV 2004,5; Kokain/BZE 75 ng/ml).

Aber was genau bedeutet „1“ ng/ml?

Das Bundesverfassungsgericht hatte nicht gesagt, „1,0“, sondern eben nur „1“. Mithin wären mathematisch gesehen auch noch Werte bis 1,49 ng/ml davon erfasst. Aber vor allem wurde nicht gesagt, in welchem Untersuchungsmedium diese Konzentration festzustellen sei: Im Blut oder im Blutserum!

Unter Blutserum, auch kurz nur Serum genannt, versteht man jenen flüssigen Anteil des Blutes den man als Überstand erhält, wenn man aus einer geronnenen Blutprobe durch Zentrifugieren die zellulären Bestandteile (rote, Blutplättchen und weiße Blutkörperchen) als Bodensatz abtrennt.

Das Blutserum entspricht also dem Blutplasma abzüglich der Gerinnungsfaktoren. 

Die Bedeutung der Unterscheidung ergibt sich daraus, dass die im Serum nachgewiesenen Stoffe gegenüber denen im Vollblut eine doppelt so hohe Konzentration aufweisen. Da THC Konzentrationen im Labor regelmäßig im Serum festgestellt werden, der Gesetzestext in § 24a Abs. 2 StVG aber wie in Abs. 1 nur von „Blut“ und nicht Serum spricht, und die  Alkoholkonzentration auch im Vollblut gemessen wird, ergäbe die Forderung 1ng/ml THC im Blut umgesetzt: Alle Werte bis 1,99 ng/ml THC im Serum erfüllen den Tatbestand nicht!

So sahen es auch der Amtsrichter in Perleberg und die Amtsrichterin in Berlin, die den entsprechenden Angaben der im Termin gehörten Sachverständigen folgten. 

Anders das Brandenburgische Oberlandesgericht. Es ist der Ansicht, dass das Bundesverfassungsgericht in der benannten Entscheidung ohne es konkret auszusprechen (Blut-) Serum gemeint hätte. Dem stünde aber wie dargelegt der Wortlaut der Vorschrift des § 24a StVG entgegen (das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG - Wortlaut einer Vorschrift muss eindeutig und verstehbar sein - gilt auch für Bußgeldtatbestände). Ob zudem derart geringe Mengen THC geeignet sind, eine Fahrbeeinträchtigung zu bewirken, erscheint fraglich.

Im Fall 2 war zudem noch interessant - wurde im Urteil aber leider nicht erörtert -, dass zwischen der Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei und der nachfolgenden Blutentnahme durch den Arzt rund 80 Minuten lagen. Ein Versuch dem Richtervorbehalt gemäß § 81a StPO nachzukommen und mit dem Ermittlungsrichter zu telefonieren und dessen Erlaubnis zur Blutentnahme einzuholen, wurde erst gar nicht unternommen (Polizeibeamter: „Das machen wir nie.“), obwohl der Ermittlungsrichter zur gegebenen Tageszeit leicht zu erreichen gewesen wäre. Damit war aber die genommene Blutprobe nicht nur rechtswidrig erlangt, sondern darüber hinaus auch nach meiner Ansicht als Beweismittel unverwertbar (vgl. LG Flensburg, 1 Qs 15/08; AG Essen VRR 2007,479).

RA Bernd Michalski


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