Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung ist wirksam

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Konnte bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht vollständig genommen werden, ist er (durch Zahlung) abzugelten. Ist dieser Abgeltungsanspruch einmal entstanden, dann  kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG - also der Pflicht zur Abgeltung von Urlaub, der nicht mehr genommen werden konnte - zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Klauseln, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen.

Hatte der Arbeitnehmer nach der vertraglichen Lage die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, so kann er hierauf auch verzichten.

Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit durch Urteil vom 14.05.2013 (Aktenzeichen 9 AZR 844/11)  entschieden, wobei dieser Entscheidung folgender Fall zugrunde lag:

Nach einer Kündigung hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich geeinigt. Dieser sah auch die Zahlung einer Abfindung vor und enthielt eine Regelung, dass  mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Später verlangte der Arbeitnehmer dann, zusätzlich Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten.

Das BAG hat insoweit entschieden: "Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst"

Mit dieser Erledigungsklausel hat der Arbeitnehmer also auf die Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam verzichtet.

Dieses Urteil bietet damit Rechtssicherheit für Arbeitgeber, die sich auf eine solche - allgemein in Beendigungsvergleichen übliche - Erledigungsklausel verlassen können. Arbeitnehmer müssen hingegen daran denken, ihre Ansprüche rechtzeitig und in vollem Umfang geltend zu machen.


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