Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen (neue Entscheidung)

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Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und speziell deren Einbeziehungsvoraussetzungen Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Im geschäftlichen Verkehr sind AGB unerlässlich, denn es ist praktisch nicht umsetzbar für jedes einzelne Geschäft z. B. Zahlungs-oder Lieferbedingungen neu zu verhandeln.

Doch bevor AGB zur Anwendung kommen, müssen diese erst einmal wirksam Vertragsbestandteil werden. Damit AGB gegenüber einem Verbraucher Vertragsbestandteil werden, muss der Verwender ausdrücklich oder durch Aushang der AGB am Ort des Vertragsschlusses, auf ihre Geltung hinweisen. Außerdem muss der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen in zumutbarer Weise von der Geltung der AGB Kenntnis zu nehmen. 

Außerdem muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Erst wenn all diese Voraussetzungen vorliegen sind AGB wirksam vereinbart.

Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen können AGB einfacher Vertragsbestandteil werden. Die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2, 3 BGB gelten nicht. Allerdings ist auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen eine Einbeziehungsvereinbarung erforderlich. Es reicht jedoch für die Einbeziehung von AGB zwischen Unternehmen eine stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung oder schlüssiges Verhalten aus,

Grundsätzlich müssen die AGB bei Vertragsschluss mit einbezogen werden. Dies gilt bei Verbrauchern, wie Unternehmern gleichermaßen.

In einem von mir geführten Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Freiburg (Beschluss vom 29.06.2017, Aktenzeichen: 4 C 2366/16), dass AGB nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auch dann wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden, wenn auf einer Rechnung, die die Bestellung vom selben Tag bestätigt auf die Geltung der AGB Bezug genommen wird und die Gegenseite dem nicht widerspricht. Dann können AGB auch Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht mitübersandt wurden.

Doch gerade im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen ist das Thema sehr komplex (z. B. auch Kollision von AGB), daher ist es bei der Gestaltung von AGB stets ratsam anwaltliche Hilfe zu beanspruchen.



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