Einführung in die Kapitalverbrechen: Wenn "true crime" wahre Verbrechen werden

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Kapitaldelikte oder auch Kapitalverbrechen sind besonders schwere Straftaten, die entsprechend geahndet werden. Sie wurden in früheren Zeiten mit dem Tode bestraft – daher haben sie auch ihren Namen erhalten (Lat.: capitalis = den Kopf betreffend, in Anspielung auf eine bevorstehende Enthauptung).

Dass in Deutschland die Todesstrafe durch Art. 102 GG abgeschafft wurde, mag manche stören. Zur unmittelbaren Folge hat es allerdings, dass die Kapitalverbrechen ihrem Namen keine Ehre mehr machen.

Kapitalverbrechen sind insbesondere der Mord (§ 211 StGB), der Totschlag (§ 212 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Sexualdelikte mit Todesfolge (§ 178 StGB) und der Raub mit Todesfolge (251 StGB). Angelehnt an die Aufzählung des § 74 Abs.2 GVG fallen hierunter also vor allen Dingen schwere Delikte, die den Tod des Opfers zur Folge haben.


Strafverfahren

Strafverfahren um Kapitaldelikte umfassen regelmäßig eine sehr intensive Beweisaufnahme. Die Ausurteilung einer (schlechtestenfalls) hohen zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe ist immerhin gravierend und muss wohl begründet werden.

Nicht selten sind Motive, konkrete Täterspuren, die Tatgelegenheit, Tatmittel und die Verletzungen selbst Fokus der Verhandlung. Der Prozess ist geprägt von Begutachtungen in unterschiedlichsten Ausführungen. Da bei der Tötung eines Menschen eine sozial anerzogene Hemmschwelle überschritten wird, steht auch der Täter als Person im Vordergrund. 



Rechtsfolgen


Je nach Tötungsdelikt kann eine zeitlich befristete oder lebenslange Freiheitsstrafe abgeurteilt werden. Selbstverständlich kommen wie in jedem anderen Strafverfahren auch die Einstellung nach §170 II StPO im Ermittlungsverfahren oder der Freispruch im Gerichtsverfahren in Betracht, sofern Zweifel an der Beweislage oder Rechtslage bestehen. 


In Deutschland bedeutet die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe übrigens eine Gefängnisstrafe auf unbestimmte Zeit. Nach mindestens 15 Jahren kann der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, § 57a StGB. Diese Möglichkeit besteht aufgrund des sogenannten Resozialisierungsgedankens. Jedem Gefangenen muss in Aussicht gestellt werden können, wieder Freiheit genießen zu dürfen. Dieser Gedanke entspringt dem der Menschenwürde. 


Wird zusätzlich zum lebenslangen Schuldspruch eine besondere Schwere der Schuld abgeurteilt, erfolgt die Aussetzung zur Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt als zur „15-Jahres-Hürde“. Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn durch die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit eine besondere Verwerflichkeit angenommen werden kann. Diese gewichtigen Umstände führen dazu, dass eine längere Haftdauer erforderlich ist.


Auch die Verhängung einer Sicherungsverwahrung ist möglich. Diese ebenfalls freiheitsentziehende Maßnahme soll sich als sogenannte "Maßregel der Sicherung und Besserung" an eine Freiheitsstrafe anschließen, wenn der Täter gefährlich ist. Zum Schutz der Mitmenschen soll der Täter also gerade nicht auf freien Fuß kommen, obgleich die verhängte Strafe bereits verbüßt wäre. Da der Grund des Freiheitsentzugs damit nicht mehr die Strafe an sich ist, sondern vielmehr die Vorbeugung von Straftaten, solle sich nach Ansicht der Rechtsprechung der Vollzug auch entsprechend unterscheiden.


Wurde die Tat etwa wegen einer seelischen Störung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, ordnet das Gericht statt einer herkömmlichen Verurteilung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hierzu können beispielsweise Tötungen unter pathologischen Wahnvorstellungen fallen, wenn das Gericht (in der Regel nach psychiatrischer Begutachtung) von einer daran anknüpfenden Gefährlichkeit ausgehen muss. Für diese Unterbringung muss aus einer Gesamtwürdigung des Täters und der Tat insb. ergeben, dass der Täter aufgrund seines (oftmals seelischen) Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung erfolgt auf unbestimmte Zeit.


Abschließende Gedanken

Das Phänomen der Kapitalverbrechen fasziniert viele Menschen. Nicht umsonst sind True Crime Podcasts, Aktenzeichen XY und der Tatort beliebter denn je. Sicherlich fasziniert uns das Absurde. Alles jenseits der eigenen Hemmschwelle und des realistischen Vorstellungsvermögens.

Doch man sollte sich bewusst sein, wo diese Grenze der Faszination aufhört und zur Schaulustigkeit und Sensationslust wird. Wo Menschen gedanklich verfilmt werden, obgleich ihr ganz persönlicher Weg zu dem geführt hat, was plötzlich publik wird. Lassen wir Respekt walten. 


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