Einheitlichkeit im Mietrecht: LG München I urteilt zur Garagenmiete

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Tiefgarage mit mehreren Autos

Kurzfassung

Das LG München I entschied am 21.06.2023, dass im Falle eines Mischmietverhältnisses von Wohnung und Tiefgaragenstellplatz die Zustimmung der Mieter zur Mieterhöhung sowohl für die Wohnung als auch für den Garagenstellplatz gerechtfertigt ist (Az. 14 S 11787/22). Das Gericht setzte sich damit über das Urteil des AG München vom 06.09.2022 (Az. 461 C 4815/22) hinweg, welches eine Erhöhung der Miete für den Tiefgaragenstellplatz abgelehnt hatte. Die Begründung des LG München I stützt sich darauf, dass trotz getrennter Ausweisung der Mieten im Vertrag, beide Positionen Teil eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB somit zulässig ist. Das Gericht folgte der Argumentation, dass die ausgewiesene Garagenmiete letztlich eine Offenlegung der kalkulatorischen Grundlage des Vermieters darstellt, ähnlich wie es bei einem Zuschlag für Schönheitsreparaturen der Fall ist. Die Erhöhung der Gesamtmiete, einschließlich des Anteils für die Tiefgarage, wurde demnach für rechtens erklärt. Es wurde die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, da es sowohl für die Rechtsfortbildung als auch aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung von Interesse ist.


Hintergrund des Urteils

Das Landgericht München I fällte am 21. Juni 2023 ein interessantes Urteil (Az. 14 S 11787/22) zum Mietrecht, das insbesondere die Einheitlichkeit eines Mietvertrags und die Frage der Garagenmiete betrifft. Das Urteil betrifft die Klage einer Vermieterin gegen ihre Mieter bezüglich der Erhöhung der Miete für eine Wohnung und den dazugehörigen Garagen-/Stellplatz. Gemäß § 558 BGB sind Mieterhöhungen bei Wohnraummieten gesetzlich geregelt. Die Frage, ob dies auch für Garagenmieten gilt, führte zu Uneinigkeit und bildete den Kern des Rechtsstreits vor dem LG München I.

Einheitlichkeit des Mietvertrags

Zunächst stellte das Gericht fest, dass im vorliegenden Fall von einem Mischmietverhältnis gesprochen wurde, da Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Mietvertrag erfasst waren. Dieser Umstand beeinflusste die Beurteilung der Garagenmiete erheblich. Die Vertragsauslegung wurde im Hinblick auf die Formulierungen im Mietvertrag kritisch betrachtet. Insbesondere die Unklarheit bezüglich der Ausweisung der Grundmiete und der Frage, ob diese auch den Stellplatz umfasst, wurde von Bedeutung.

Argumentation für die Garagenmiete

Das Gericht wog verschiedene Argumente ab, darunter die Anwendbarkeit der §§ 558 ff. BGB auf die Garagenmiete sowie die Frage der Vergleichbarkeit mit anderen Mietobjekten. Schließlich urteilte das LG München I, dass im Mischmietverhältnis keine separate Garagenmiete vorliegt. Vielmehr sei die Ausweisung des auf den Stellplatz entfallenden Mietzinses lediglich eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlage des Vermieters. Die Klage der Vermieterin wurde somit in Bezug auf die Erhöhung der Garagenmiete abgewiesen.

Foto(s): Titelbild von Peter H auf Pixabay

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