Einigung mit dem Finanzamt

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Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige verpflichtet, im Rahmen der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Ferner sind Unternehmer verpflichtet, die jeweiligen Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und eine Finanzbuchhaltung zu führen. 

Die tägliche Praxis zeigt allerdings, dass diese Pflichten mitunter vernachlässigt werden, was im Rahmen von Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen oder gar Steuerstrafverfahren zum Verhängnis führen kann. 

Wann eine tatsächliche Verständigung in Betracht kommt

Stellt die Finanzverwaltung fest, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist – aus welchen Gründen auch immer –, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Finanzbuchhaltung vollständig verwirft und eine eigene Schätzung vornimmt. Allein dies kann schon zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen. 

Gelingt es im Rahmen des Prüfungsverfahrens, die Schätzung des Finanzamtes anzuzweifeln, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Einigung mit dem Finanzamt über die Besteuerungsgrundlage zu finden. Häufig sind dies schlicht schwer aufklärbare und teils lange zurückliegende Sachverhalte. 

Die Einigung mit dem Finanzamt über die Besteuerungsgrundlage bietet sich ferner an, um in geeigneten Fällen einen zeitnahen Abschluss des Prüfungs- und Besteuerungsverfahrens zu finden. Hierdurch werden Kosten und Zeit schlicht gespart, sodass eine Einigung mit dem Finanzamt häufig die wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise ist. 

Worüber man sich verständigen kann

Bei lange zurückliegenden Sachverhalten steht nicht nur die Steuerzahllast im Raume, sondern auch die sogenannten Nebenforderungen. Hierbei handelt es sich um Zinsen und Säumniszuschläge, ggf. auch um Hinterziehungszinsen, die im Ergebnis ordentlich zu Buche schlagen. 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine tatsächliche Verständigung ausschließlich die Besteuerungsgrundlage zum Gegenstand haben kann. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.04.2018 ausdrücklich entschieden, dass eine tatsächliche Verständigung über Hinterziehungszinsen nicht möglich ist. 

Die Frage der steuerlichen Nebenforderungen ist mithin bei tatsächlichen Verständigungen nicht aus dem Auge zu verlieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, wenn zur Begleichung der Steuerschulden finanzielle Hilfe in Anspruch genommen werden muss.


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