Einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln führt nicht stets zur Ungeeignetheit der Fahrzeugführung

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Das OVG des Saarlands hat jüngst in seinem Beschluss vom 06.04.2017 (1 B 169/17) verdeutlicht, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (hiervon ausgenommen Cannabis) die Vermutung zulässt, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist.

Selbst der einmalige Konsum sog. harter Drogen (zu diesen zählt u. a. auch Amphetamin) lässt die Geeignetheit des Führens eines Fahrzeugs entfallen. Dies gilt selbst ohne eines Nachweises der Drogenabhängigkeit des Betroffenen oder eines regelmäßigen oder selbst gelegentlichen Konsums.

Jedoch werden von der Regelvermutung auch Ausnahmen zugelassen! So ist zu beachten, dass die Vermutung nicht gegeben ist, wenn in der Person Besonderheiten liegen, die darauf schließen lassen, dass trotz des Konsums die Fähigkeit bestehen bleibt das Fahrzeug sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen. Außerdem muss dargelegt werden, dass die Fähigkeit zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig trennen zu können, bei dem Betroffenen besteht. Diese besonderen Umstände muss jedoch der Betroffene schlüssig darlegen.

Beschluss des OVG des Saarlands vom 06.04.2017

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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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