Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeit alter Bescheide nach § 44 SGB X

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Durch die ab dem 01. Januar 2011 geltenden Änderungen im SGB II und SGB XII ist es nunmehr nur noch für das Jahr 2010 rückwirkend möglich, bereits bestandskräftig gewordene Bescheide der Jobcenter und Behörden, die die Leistungen nach dem SGB XII erbringen, nachträglich überprüfen zu lassen. Bisher war dies noch für die letzten 4 vorangegangenen Jahre möglich.

Ob die vorgenommenen Neuregelungen mit der Grundgesetz in Einklang zu bringen sind, wird das Bundesverfassungsgericht zukünftig entscheiden müssen. Die Bereiche des SGB II und des SGB XII sind die einzigen Bereiche bei den Sozialleistungen, die betroffen sind. In den Bereichen der SGB III, VI, VII, VIII, IX und XI gelten diese Änderungen (noch) nicht.

Wer sich nicht sicher ist, ob sein/e Bescheid/e richtig sind, sollte sich schnell entscheiden und rechtskundigen Rat einholen bzw. die Bescheide inhaltlich prüfen lassen.


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