Einstweilige Verfügung des VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V. erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mir eine einstweilige Verfügung eines Landgerichtes von dem VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden einstweiligen Verfügung


 Der VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.  (VerbraucherService Bayern im KDBF e. V.) ist nach eigenen Angaben ein anbieterunabhängiger, eigenständiger Verein, der sich mit Themen des Verbraucherschutzes, dem Strukturwandel in der Hauswirtschaft und der Ernährung auseinandersetzt. Seinen 160.000 Mitgliedern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V. (KDFB) dient er als verbraucherpolitisches Sprachrohr.

Der VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.  (VerbraucherService Bayern im KDBF e. V.) ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklage Gesetz beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Der Verein darf daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen.

Anders als Wettbewerber darf der VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.  Verstöße gegen Informationspflichten im Internet kostenpflichtig abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern.

In der mir vorliegenden einstweiligen Verfügung eines Landgerichtes geht es um eine Internetseite, auf der Dienstleistungen angeboten werden. Im Bestellprozess auf der Internetseite fehlte unter anderem eine Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler, eine Widerrufsbelehrung und des gab Probleme mit dem Button, mit dem die Bestellung abgesandt werden kann.

Wie reagieren auf eine einstweilige Verfügung vom Der VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.  ?

Eine einstweilige Verfügung ist der Beschluss eines Landgerichtes. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € werden bestimmter Handlungen untersagt. Eine einstweilige Verfügung wird aus formellen Gründen durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Mit Zustellung ist die einstweilige  Verfügung unverzüglich einzuhalten.

Sollte die einstweilige Verfügung nicht berechtigt sein, kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt werden. Es kommt dann zu einer mündlichen Verhandlung und das Gericht entscheidet über den Widerspruch.

Falls die einstweilige Verfügung berechtigt ist, sollte zur Vermeidung weiterer Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung eine sogenannte Abschlusserklärung abgegeben werden. Durch die Abschlusserklärung für die einstweilige Verfügung als rechtsverbindliche Regelung anerkannt, auf Rechtsmittel wird verzichtet.


Meine Einschätzung: 

Die Reichweite einer einstweiligen Verfügung ist häufig sehr viel weiter, als es auf ersten Blick den Anschein hat. Um ein Ordnungsgeld zu vermeiden sollte daher die ist einstweilige Verfügung Verfügung unverzüglich umgesetzt werden.

Es sollte ferner die Frage geklärt werden, ob gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt werden sollte oder ob die fristgerechte Abgabe einer Abschlusserklärung eine bessere Alternative ist.


Meine Empfehlungen:

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung, es handelt sich dabei um den Beschluss eines Landgerichtes, erhalten haben empfehle ich eine Beratung, um zu klären

  • was alles veranlasst werden muss, um die einstweilige Verfügung einzuhalten,
  • ob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt werden sollte
  • oder ob eine Abschlusserklärung sinnvoll ist.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vom VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.  (VerbraucherService Bayern im KDBF e. V.)


Wenn Sie auch eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vom VerbrauchersService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.  (VerbrauchersService Bayern im KDBF e. V.)  erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema