Einstweilige Verfügung gegen Axel Springer Verlag erwirkt (Bildzeitung)

  • 3 Minuten Lesezeit

Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sind wir regelmäßig auch mit solchen Verfahren betraut, in denen sich Mandanten an unsere Kanzlei wenden, um negative Berichterstattungen, negative Bewertungen oder auch Fotos, die unsere Mandanten zeigen, löschen zu lassen.

 

Wir hatten kürzlich einen Mandanten vertreten, der sich im Sommer dieses Jahres auf Mallorca befand. Der Mandant befand sich zu einem Zeitpunkt auf Mallorca, an dem die strengen Beschränkungen, die die dort vorzufindende Gastronomie betreffen, noch nicht galten. Diese traten wenige Tage später in Kraft, waren zu diesem Zeitpunkt jedoch schon angekündigt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland musste er sodann feststellen, dass die Bildzeitung ein Foto von ihm in einer Lokalität veröffentlicht hatte, auf dem neben seiner Person auch weitere Gäste erkennbar waren. Unser Mandant war nach unserer Auffassung jedoch die einzige Person die widererkennbar war. Das entsprechende Foto war mit einer Überschrift versehen, die die Intension hatte, die auf dem Foto befindlichen Personen im Hinblick auf Ihren Umgang mit dem Covid-19 Virus zu kritisieren.

 

Das Foto nebst Artikel und Überschrift wurde einerseits ca. halbseitig in einer Juli Ausgabe der Bildzeitung abgedruckt, sowie online unter www.bild.de vorgehalten.

 

Unser Mandant wies uns darauf hin, dass er sich einerseits zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich an die Corona-Regeln, die vor Ort herrschten, gehalten hatte, er andererseits, wie die anderen Gäste wohl auch, nicht bemerkt hatte, dass eine Fotoaufnahme in dieser Lokalität vorgenommen wurde.

 

Nach dem er nach seiner Rückkehr auch durch seinen Arbeitgeber auf das Foto angesprochen wurde, und 14 Tage von der Arbeit freigestellt worden war, beauftragte er uns, gegen die Bildzeitung vorzugehen, damit diese die Veröffentlichung in Zukunft unterlässt. Wir haben sodann auftragsgemäß die Bildzeitung abgemahnt und für unsere Partei sein Recht am eigenen Bilde im Sinne der §§ 22, 23 KunstUrhG geltend gemacht. In diesem Zusammenhang haben wir die Bildzeitung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Kosten der Rechtsverfolgung, die unserer Mandantschaft entstanden sind, zu begleichen.

 

Der Axel Springer Verlag antwortete sodann auch, wies jedoch die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurück, sodass das Foto, welches unseren Mandanten zeigte, weiterhin im Onlineportal der Bildzeitung auch vorgehalten wurde. Der Axel Springer Verlag stellte sich hierbei auf den Standpunkt, dass eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG (KunstUrhG) vorliegt, wonach unser Mandant lediglich als Beiwerk der abgebildeten Örtlichkeit gezeigt werde. Wir hatten diese Auffassung nicht vertreten und haben sodann für unseren Mandanten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln gestellt und hierbei mit entsprechender Argumentation eine Persönlichkeitsrechtsverletzung unseres Mandanten gerügt. Dem Axel Springer Verlag wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt zum Sachverhalt nochmals Stellung zu nehmen. Das Gericht hat jedoch sodann antragsgemäß die einstweilige Verfügung gegenüber der Bildzeitung erlassen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Interessen unseres Mandanten an einem etwaigen Interesse eines zeitgeschichtlichen Ereignis überwiegen, sodass das Bildnis nicht in dieser konkreten Weise veröffentlicht werden durfte.

 

Der Axel Springer Verlag wird nunmehr die Kosten unsere Inanspruchnahme vollumfänglich zu tragen haben. Das Foto ist zwischenzeitlich natürlich verschwunden.

 

Wie können wir Ihnen helfen:

 

Sollten auch Sie sich durch die Medien, unabhängig ob Printmedien, Internet, TV oder anderweitig, in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer spezialisierten und fachanwaltlichen Hilfe zur Verfügung. Gerne schildern Sie uns Ihren Fall unverbindlich. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung sowie gleichzeitig eine transparente Einschätzung der Rechtslage und Erfolgsaussichten.

 

Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema