Einvernehmliche schnelle Scheidung: Wie geht das?

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Grundvoraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass die Eheleute bereits ein Jahr getrennt gelebt haben.

Dies erfolgt durch den Auszug eines Ehepartners. Ebenfalls ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine Trennung möglich. Dies setzt allerdings die "Trennung von Tisch und Bett" voraus. Die Eheleute müssen darlegen, dass sie getrennt essen, kochen, waschen und in getrennten Zimmern leben bzw. in getrennten Betten schlafen.

Grund der Verlängerung des Scheidungsverfahrens bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils sind zumeist die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie weiterer familienrechtlicher Angelegenheiten wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Verteilung des Hausrates, Regelung des Sorgerechts u. a.

Viel schneller und preiswerter erfolgt eine Scheidung, wenn bereits zuvor in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit einer Scheidung geklärt und schriftlich notariell beurkundet werden.

Beispielsweise kann im Rahmen der Zulässigkeit auf den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehezeit) verzichtet werden. Nacheheliche Unterhaltsansprüche und der Zugewinnausgleich können ausgeschlossen und eine andere passendere Vermögensausgleichslösung zwischen den scheidungswilligen Eheleuten vereinbart werden. Auch eine Regelung über die Kosten des Rechtsanwalts und des Scheidungsverfahrens sind zulässig. Nicht zu vernachlässigen ist hierbei auch der erbrechtliche Aspekt während der Trennungszeit.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur der antragstellende Ehepartner einen Rechtsanwalt. Wenn der andere Ehepartner lediglich der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellt, benötigt dieser keinen Rechtsanwalt. So können die Kosten der Scheidung gering gehalten werden.

Bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung und Fragen hierzu sowie der Begleitung bei der Scheidung bin ich Ihnen gerne behilflich.


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