Einwilligung des geschiedenen Kindesvaters zur Namensänderung nach neuer Heirat der Kindesmutter

  • 2 Minuten Lesezeit

Die beteiligten Eltern streiten um die Änderung des Familiennamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe ist seit 2010 geschieden. Der Kindesvater pflegt seit 2014 keine Umgangskontakte mit seiner leiblichen Tochter.

Die Kindesmutter ist in zweiter Ehe verheiratet und hat eine weitere Tochter geboren. Die Situation stellt sich so dar, dass die Kindesmutter und die Halbschwester des betroffenen Kindes aus erster Ehe den gleichen Familiennamen tragen wie der zweite Ehemann. Nur die Tochter aus erster Ehe trägt den Nachnamen ihres leiblichen Vaters. Mit ihrem Antrag beim Familiengericht begehrte die Kindesmutter den Wechsel des Familiennamens ihrer Tochter aus erster Ehe, mit dem Ziel, dass die beiden Halbschwestern den gleichen Familiennamen tragen wie sie selbst. Das Familiengericht hatte den Antrag in erster Instanz abgelehnt. 

Die Kindesmutter legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Das OLG gab ihr recht. Es sah die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters als erfüllt. Der Senat ist der Auffassung, dass die begehrte Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.

Das OLG argumentiert, ein Familiengericht könne die nicht erteilte Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Grundsätzlich seien Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit nicht ausreichend. Aus Sicht des Senats kommt eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung in Betracht, wenn diese erforderlich sei. Damit weicht das OLG Frankfurt von der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 ab. 

Der Senat ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut dahingehend auszulegen ist, dass eine Ersetzung erforderlich ist, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. In diesem Fall sei dies so. Man dürfe nicht außer Acht lassen, dass sich der Vater des Mädchens in einer schwierigen Lebenssituation befinde. Die Führung eines gemeinsamen Familiennamens stelle ein wesentliches Band zu seiner Tochter dar. In der Gesamtabwägung müsse jedoch einbezogen werden, dass zwischen leiblichem Vater und Tochter seit vielen Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Das betroffene Kind wünsche sich zudem ausdrücklich die begehrte Namensänderung. 

Es sei eine außerordentliche Belastung der Tochter durch die Namensverschiedenheit zur Mutter und Halbschwester. Diese wiege sehr schwer. „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“, argumentiert das OLG abschließend.

Wegen seiner abweichenden Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2019, Az. 1 UF 140/19


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker

Beiträge zum Thema