Kann ein 14-jähriges Kind in einem Verfahren gem. § 1666 BGB Verfahrenskostenhilfe für einen eigenen Anwalts erhalten?
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Was war geschehen?
Eine 16-Jährige regte selbst ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung beim zuständigen Familiengericht an. Die Mutter der Jugendlichen war allein sorgeberechtigt. Die junge Frau war mit Zustimmung der Kindesmutter durch das Jugendamt in einer Jugendwohngruppe untergebracht worden. Hiernach zog die junge Frau zu ihrem volljährigen Freund. Zwei Tage später nahm das Jugendamt die 16-Jährige in Obhut.
Am gleichen Tag wandte sich ein von der Jugendlichen beauftragter Anwalt an das Familiengericht, um gegen die Inobhutnahme vorzugehen. Er wollte erreichen, dass die Maßnahme beendet wird, da kein Grund hierfür bestehe. Zudem beantragte er Verfahrenskostenhilfe und seine Beiordnung als Anwalt der Minderjährigen.
Das Gericht eröffnete ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung und wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe des Anwalts ab, sondern bestellte für die junge Frau einen Verfahrensbeistand.
Der Anwalt rief das OLG mit einer sofortigen Beschwerde an, um gegen den ablehnenden Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe vorzugehen. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts. Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH ergab kein anderes Ergebnis:
Gründe:
Der BGH entschied, die Jugendliche sei nicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht verfahrensfähig. Daher könne sie sich nicht selbst anwaltlich vertreten lassen und dementsprechend auch keine Verfahrenskostenhilfe erhalten. Lediglich ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin hätte einen solchen Antrag stellen können. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher nicht wirksam gestellt und kann dementsprechend nicht bewilligt werden.
Im Familienrecht können Kinder, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuch beschränkt geschäftsfähig sind, ausnahmsweise verfahrensfähig sein, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und in einem Verfahren, in welchem es um ihre Rechte geht, ein ihnen nach dem BGB zustehendes Recht geltend machen. In einem Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls wird jedoch kein eigener zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Vielmehr ermöglicht das Verfahren dem Staat sein Wächteramt auszuüben und die verfassungsrechtliche Position des betroffenen Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern zu schützen. Es geht daher um die Einhaltung der Grundrechte, jedoch nicht um zivilrechtlichen Ansprüche, wie z.B. den Anspruch auf Unterhalt.
BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – XII ZB 34/21
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