Kündigung des gemeinschaftlichen Mietvertrags nach einer Trennung

  • 2 Minuten Lesezeit


Was war geschehen?

Nach der Trennung zog der Ehemann aus der gemeinschaftlich angemieteten Wohnung aus. Die Ehefrau blieb mit den ehelichen Kindern dort wohnen. Sodann zahlte sie die Miete nicht durchgängig, so dass es zu Mietrückständen kam. Aufgrund des gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags war der Ehemann - trotz Auszugs-  mit der Ehefrau dem Vermieter gegenüber wegen der fehlenden Miete in der Haftung. Der Ehemann bat den Vermieter, ihn aus der Haftung zu entlassen, was dieser ablehnte. Daher wandte sich der Ehemann an seine getrennt lebende Frau und forderte diese auf, gemeinsam mit ihm das Mietverhältnis zu kündigen. Hiermit war die Ehefrau nicht einverstanden. Sie vertrat die Auffassung, das könne von ihr erst verlangt werden, wenn die Ehe geschieden sei.

Entscheidungsgründe:

Das vom Ehemann angerufene Familiengericht gab dem Ehemann recht und verpflichtete die Ehefrau, einer Kündigung des Mietvertrags zuzustimmen. In der Begründung wurde argumentiert, das Trennungsjahr sei abgelaufen und nunmehr überwiege das Interesse des Ehemanns, nicht mehr für Mietschulden mithaften zu müssen, dem Interesse der Ehefrau, das Mietverhältnis nicht zu kündigen.

Die Ehefrau war mit dieser gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden und legte gegen den Beschluss eine Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) ein. Das OLG Oldenburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Der Senat führte hierzu aus, dass nach Ablauf des Trennungsjahres der in der Wohnung verbleibende Ehegatte mitwirken müsse, dass der ausgezogene Ehegatte aus der Haftung dem Vermieter gegenüber entlassen werde. Dies müsse durch eine Kündigung des Mietvertrages erfolgen, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte nicht in der Lage oder gewillt sei, den nicht mehr in der Wohnung lebenden Ehegatten im Außenverhältnis zum Vermieter von den Pflichten aus dem Mietvertrag freizustellen. Im hier zu beurteilenden Fall komme hinzu, dass die Ehefrau nach Ablauf des Trennungsjahrs keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, um eigenständig Einkommen zu erzielen oder eine Wohnung anzumieten, welche den neuen, geringeren Einkommensverhältnissen angepasst ist. Dass sich die Ehefrau vom Ehemann wegen der Trennung im Stich gelassen fühle, ändere an dieser Beurteilung nichts.

OLG Oldenburg, Beschluss vom  29.03.2021 - Az. 13 UF 2/21 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker

Beiträge zum Thema