Einwurf-Einschreiben reicht nicht! Kündigung unwirksam.

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Ein Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 26. Juli 2022 per Einwurf-Einschreiben. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch, das Kündigungsschreiben jemals erhalten zu haben. Der Arbeitgeber legte daraufhin den Einlieferungsbeleg sowie den Sendungsstatus der Deutschen Post vor, aus dem hervorging, dass die Sendung angeblich am 28. Juli 2022 zugestellt wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob dies ausreicht, um den Zugang der Kündigung rechtswirksam zu beweisen.

Warum ist der Zugang so wichtig?

Eine Kündigung ist erst mit Zugang wirksam, das heißt, sie muss dem Arbeitnehmer so zugehen, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann – zum Beispiel durch Einwurf in den Hausbriefkasten. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG). Ohne nachgewiesenen Zugang ist die Kündigung rechtlich unwirksam, auch wenn sie tatsächlich im Briefkasten gelegen haben sollte.

Reicht ein Einwurf-Einschreiben als Nachweis?

Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens und der Sendungsstatus der Deutschen Post allein beweisen den Zugang nicht. Es fehlt an der konkreten Dokumentation des Einwurfs – etwa:

  • Wer hat das Schreiben zugestellt?

  • Wann und wo genau wurde es eingeworfen?

  • Gab es einen Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers?

All diese Nachweise waren im konkreten Fall nicht vorhanden. Der Arbeitgeber konnte nur sagen, dass die Sendung laut Postsystem als „zugestellt“ galt – ohne nähere Angaben. Das Gericht stellte klar: Solche Angaben reichen nicht für einen Anscheinsbeweis.

Welche Konsequenzen hat das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie die Beweislast für den Zugang einer Kündigung tragen. Können sie diesen Nachweis nicht erbringen, ist die Kündigung unwirksam, auch wenn sie möglicherweise tatsächlich beim Arbeitnehmer angekommen ist. Das BAG betonte: Der Zugang muss nachgewiesen, nicht nur vermutet werden.

Wie können Arbeitgeber Kündigungen rechtssicher zustellen?

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Kündigung auch rechtlich Bestand hat, sollten Sie auf verlässliche Zustellformen setzen:

  • Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung

  • Zustellung durch einen zuverlässigen Boten, der den Einwurf bezeugen kann

  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Ein bloßes Einwurf-Einschreiben ohne dokumentierten Zustellnachweis ist in vielen Fällen nicht ausreichend.

Sie haben eine Kündigung erhalten oder wollen eine aussprechen?

Ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – beim Thema Zugang einer Kündigung kommt es auf jedes Detail an. Ich unterstütze Sie als bei der rechtssicheren Gestaltung und wirksamen Zustellung von Kündigungen – oder bei der gerichtlichen Abwehr unrechtmäßiger Kündigungen. 


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