Einziehungsbeteiligte / Nebenbeteiligte im Strafrecht nach § 111b, § 111e StPO, § 73b StGB; Teil 1

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Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der sog. Dritteinziehung von Taterträgen mit Wirkung zum 01. Juli 2017 grundlegend verändert. Er hat damit den bereits vor Jahren beschrittenen Weg fortgesetzt, über das Strafrecht nicht nur vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zu bestrafen, sondern grundsätzlich unabhängig von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch unzulässige Vermögensverschiebungen zu korrigieren. Diese ursprünglich dem Zivilrecht vorbehaltene Aufgabe nimmt in der Praxis eine immer größer werdende Bedeutung ein, was man durch eine steigende Zahl von Einziehungsbeteiligungen spürt. 

Aufgrund der enormen praktischen Bedeutung der Einziehungsbeteiligung möchten wir Ihnen diese in zwei Rechtstipps genauer erläutern. In diesem ersten Teil wird es dabei zunächst darum gehen, Ihnen die grundlegenden Voraussetzungen einer Einziehungsbeteiligung darzulegen. Der zweite Teil wird sich mit praktischen Fragen der Einziehungsbeteiligung befassen. 

1. Worum geht es bei der Einziehungsbeteiligung?

Bei der Dritteinziehung geht es im Kern darum, demjenigen, der selbst keine strafrechtlich relevante Handlung vorgenommen, aber in irgendeiner Form wirtschaftlich von einer Straftat profitiert hat, diesen Profit wieder zu entziehen. Einziehungsbeteiligte sind dabei regelmäßig juristische Personen oder Personengesellschaften, die durch das Handeln ihrer Vertretungsberechtigten einen Vermögenswert erlangt haben. Gleichermaßen können aber auch Ehegatten, Kinder oder Freunde des Beschuldigten von einer Einziehungsbeteiligung erfasst werden. 

2. Die „Einziehung von Taterträgen bei anderen“, § 73b StGB

Seitdem die strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsvorschriften 2017 reformiert wurden, findet sich die Grundvorschrift für die Einziehung von Taterträgen bei anderen als Tätern und Teilnehmern einer Straftat in § 73b StGB. Hier beschreibt der Gesetzgeber sehr detailliert, unter welchen Voraussetzungen Vermögenswerte bei (juristischen) Personen eingezogen werden können, die selbst keine Straftat begangen haben. Gegenüber anderen als Tätern und Teilnehmern einer Straftat darf die Einziehung heute vor allem dann angeordnet werden, wenn der Betroffene etwas durch die Tat erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn tätig geworden ist. Ein klassisches Beispiel hierfür ist etwa der GmbH-Geschäftsführer, durch dessen strafbares Verhalten die GmbH einen Vermögenswert erlangt.

Praxistipp: 

Regelmäßig wird in diesen Fällen auch ein Vermögensarrest in das Privatvermögen des Geschäftsführers erlassen. Das ist rechtsfehlerhaft, solange nicht nachgewiesen ist, dass tatsächlich auch ein Zufluss in das private Vermögen stattgefunden hat. Der BGH hat diese herrschende Auffassung erst kürzlich wieder bestätigt, vgl. dazu BGH vom 23.10.2018 – 5 StR 185/18.

3. Was kann eingezogen werden?

Im Wege der Einziehungsbeteiligung kann all das eingezogen werden, was dem Dritten unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde. Gab es einen (vertraglichen) Anlass zur Übertragung, hat der Begünstigte aber erkannt oder hätte er erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, kann das Erlangte trotz Rechtsgrund eingezogen werden. Ein Beispiel hierfür wäre etwa, dass der einschlägig vorbestrafte, von Sozialleistungen lebende Betäubungsmittelhändler seiner Lebensgefährtin 5.000,00 EUR in bar schenkt. Die Schenkung mag zivilrechtlich nicht zu beanstanden sein, der Schenkungsvertrag schließt eine Einziehung aber nicht aus, wenn die Lebensgefährtin um die (finanzielle) Situation ihres Partners weiß.

Die Einziehung ist grundsätzlich nicht auf das beschränkt, was der Einziehungsbeteiligte konkret durch die Straftat erlangt hat. Sind im vorherigen Beispiel die 5.000,00 EUR nicht mehr auffindbar, so kann im Wege der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB vorgegangen werden. Die Grundlagen der Wertersatzeinziehung haben wir Ihnen bereits hier umfangreich dargelegt.

4. Gesamtschuld

Die Einziehungsbeteiligung ist von der sog. gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Betroffener abzugrenzen. Was es mit einer gesamtschuldnerischen Haftung auf sich hat und worauf man als Gesamtschuldner achten sollte, haben wir Ihnen bereits in einem anderen Rechtstipp aufbereitet.

Anders als der Gesamtschuldner haftet der Einziehungsbeteiligte nicht (nur) gemeinsam mit dem Betroffenen, sondern zusätzlich oder sogar statt dem jeweiligen Beschuldigten. Es kann aber freilich auch Konstellationen geben, in denen der Einziehungsbeteiligte und der Betroffene gesamtschuldnerisch haften. Welche konkrete Haftungsfolge zu erwarten ist, kann hier nicht abstrakt beantwortet werden, da es insoweit auf den konkreten Einzelfall und die Frage ankommt, wer zu welchem Zeitpunkt über welche Vermögenswerte verfügen konnte. Die Abgrenzung zwischen Gesamtschuldnerschaft und Einziehungsbeteiligung ist daher nicht immer ganz einfach und mitunter fehleranfällig.

5. Der Einziehungsbeteiligte im Ermittlungsverfahren

Liegen die oben beschriebenen Voraussetzungen einer Einziehungsbeteiligung vor, so kommt im Ermittlungsverfahren zunächst ein vorläufiger Zugriff auf das Vermögen des Einziehungsbeteiligten im Wege der Sicherstellung nach §§ 111b ff. StPO in Betracht. Der vermeintlich durch die Tat erlangte Vermögenswert kann dabei entweder im Wege der Beschlagnahme oder auch durch Vermögensarrest beschlagnahmt bzw. gepfändet werden. Die Voraussetzungen, unter denen solch ein staatlicher Zugriff möglich ist, haben wir Ihnen bereits in einem anderen Rechtstipp umfangreich dargelegt.

Der Einziehungsbeteiligte muss die vorläufige Sicherstellung nicht hinnehmen, sondern kann sich gegen diese zur Wehr setzen. Das Gesetz unterscheidet bei den Rechtsbehelfen gegen vorläufige Sicherstellungsmaßnahmen nicht danach, ob es sich um den Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder aber einen Einziehungsbeteiligten handelt. Allen Einziehungsbeteiligten stehen die Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung gegen die vorläufige Sicherstellung gleichermaßen zur Verfügung. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, richtet sich danach, wer die Anordnung erlassen hat, das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörden. Statthaft ist entweder eine Beschwerde oder aber ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 

Welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen eine vorläufige Sicherstellung zu wehren, haben wir Ihnen bereits in mehreren Rechtstipps aufbereitet. Das allgemeine Vorgehen finden Sie hier näher beschrieben, besondere Möglichkeiten haben wir hier näher dargelegt.

Praxistipp:

Will man sich als Einziehungsbeteiligter schon im Ermittlungsverfahren gegen die Sicherstellung wehren, so muss man die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Sicherstellungsermächtigungsgrundlage dezidiert widerlegen. Entsprechendes Potential bietet vor allem das Tatbestandsmerkmal des Sicherungsbedürfnisses, wonach eine vorläufige Sicherstellung nur dann ausgebracht werden darf, wenn andernfalls eine spätere Vollstreckung gefährdet wäre. Verfügt der Einziehungsbeteiligte beispielsweise über genügend Vermögen, um die spätere Einziehungsforderung erfüllen zu können, so liegt kein Sicherungsbedürfnis vor und es darf deshalb auch keine vorläufige Sicherung erfolgen.

5. Fazit:

Bei den bisherigen Ausführungen handelt es sich (nur) um die Grundlagen der Einziehungsbeteiligung, was deutlich macht, wie umfangreich und kompliziert diese insgesamt ist. Vermögensabschöpfende Maßnahmen gegen Dritte sind scharfe Schwerter der Strafverfolgungsbehörden, die lediglich anhand eines einfachen Tatverdachts gegen den Beschuldigten umfangreiche Eingriffe in Grundrechte eines Dritten rechtfertigen. Nicht selten empfinden Einziehungsbeteiligte den Eingriff in ihnen zustehende Vermögenswerte als unbegründet, schließlich haben sie mit dem vermeintlich strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten nichts zu tun. 

Als Einziehungsbeteiligter ist es deshalb ganz entscheidend zu begreifen, dass es den Strafverfolgungsbehörden von Gesetzes wegen nicht darum geht, (zusätzlich) zu dem Täter oder Teilnehmer auch Sie zu bestrafen, sondern darum, vermeintlich strafrechtlich relevante Vermögensverschiebungen zu korrigieren. Während das Gesetz unentgeltlichen Verfügungen dabei insgesamt nur geringen Schutz gewährt, weil der Betroffene selbst keine Leistung erbracht hat, die einen Vertrauenstatbestand rechtfertigen würden, muss bei entgeltlichen Übertragungen nachgewiesen werden, dass der Einziehungsbeteiligte mindestens fahrlässig verkannt hat, dass das Erlangte aus einer rechtswidrig Tat herrührt. Ein solcher Fahrlässigkeitsvorwurf ist schnell gemacht, weshalb hier ganz besondere Vorsicht bei der Stellungnahme geboten ist. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese auch als Anhaltspunkt dafür genommen werden kann, dem Einziehungsbeteiligten selbst strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen, etwa in Form der Geldwäsche

Praktische Hinweise zum Umgang mit einer Einziehungsbeteiligung finden Sie im zweiten Teil dieses Rechtstipps, in dem wir auch auf die Einziehungsbeteiligung im Hauptverfahren und die möglichen Rechtsmittel des Einziehungsbeteiligten eingehen.


Autor: 

Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts“; deutschlandweite Vertretung und Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

Foto(s): Dr. Johann

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