Eklat der Woche #3 – Die Anwaltssprechstunde zum Todesschuss des Alec Baldwin, war es Mord oder eine fahrlässige Tötung?

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In der 3. Folge unseres Formats "Eklat der Woche" sprechen heute unser Medienanwalt Norman Buse und unser Strafverteidiger Benjamin Grunst über die aktuellen Ermittlungen zum tödlichen Schuss des Alec Baldwin. 


Beim Dreh des Westerns „Rust“ erschießt der Hauptdarsteller und Produzent Alec Baldwin am Donnerstag dem 21.10.21 die Kamerafrau Halyna Hutchins und verletzten Regisseur Joel Souza. Wir arbeiten aus juristischer Sicht den Vorgang auf. Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen dem Hollywood-Star? 


War es ein Mord, eine fahrlässige Tötung oder nur ein tragischer Unfall? Wir beleuchten die möglichen Straftatbestände und bewerten die Situation aus unserer Perspektive.


Wir beschäftigen uns dabei mit den einzelnen Tatbeständen. Wann liegt eigentlich ein Mord vor und welche Mordmerkmale könnten erfüllt sein? 

Ein gemeingefährliches Mittel haben wir im Ergebnis ausschließen können.

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln greift ein, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Gefahr nicht beherrscht (BGHSt 34, 13 (14); 38, 353 (354); BGH NStZ 2019, 607 (608); 2020, 284; 2020, 614 mAnm Zieschang; BeckRS 2020, 15647; 2021, 5120).
(BeckOK StGB/Eschelbach, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 211 Rn. 66)

Entscheidend auch das Thema Vorsatz. Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zur groben Fahrlässigkeit. Welche Indizien bieten die bisherigen Erkenntnisse für die Bewertung. Welche Prüfpflichten obliegen einem Schauspieler.

Nach der Rspr. handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (BGHSt 57, 183 (186); 63, 88 (93); BGH NStZ 2020, 217 (218); 2020, 288; 2020, 602 (604); NJW 2021, 327 (327); krit. Puppe ZIS 2014, 66 (67 ff.)).
(BeckOK StGB/Eschelbach, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 212 Rn. 22)


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