Elektrorollerhalter haften nicht für Explosion der ausgebauten Batterie

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Halter eines Kraftfahrzeugs und deren Haftpflichtversicherungen haften für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Geregelt ist die in § 7 Abs. 1 StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Ein Betrieb des Fahrzeugs setzt nicht voraus, dass dieser das Fahrzeug bedient, nicht einmal dass er vor Ort ist. Die Halterhaftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (§ 7 Abs. 2 StVG).

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung eines Elektrorollerhalters für die bei der Inspektion ausgebauten Batterie verneint (BGH,  Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 1234/20). Ein Mitarbeiter der Werkstatt hatte die Batterie entnommen, um sie aufzuladen. Als sie sich zu stark erhitzte, wurde sie auf den Boden gelegt, wo sie explodierte. Die Batterie sei nach den Feststellungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2023 nicht beim Betrieb des Elektrorollers explodiert. Die Batterie sei demnach bereits aus dem Roller ausgebaut gewesen und es habe mit diesem keine Verbindung mehr bestanden. Somit gehörte sie nicht mehr zur Betriebseinrichtung. Die Klage der Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung wurde abgewiesen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich verttreten.

Das Ergebnis ist noch besser nachzuvollziehen, wenn man sich einen Fall vorstellt, in welchem die Batterie als Ersatz noch gar nie Teil des Rollers war und aufgeladen wird. Dann ist die Batterie auch (noch) nicht Teil der Betriebseinrichtung.

Foto(s): Fotolia_10132030_M.jpg

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