Elterliche Aufsichtspflicht über Kinder

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Ein normal entwickeltes Kind im Alter von 7 ½  Jahren darf im Allgemeinen auch ohne Auf­sicht im Freien spielen, wenn sich die Eltern über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes ist es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu 2 Stunden unbeaufsichtigt spielen zu lassen und sich auf eine stichprobenartige Überwachung im zeitlichen Abstand von bis zu  2 Stunden und die Belehrung, diesen nicht zu verlassen, zu beschränken. So hat mit Urteil vom 24.03.2009 zum Az. VI ZR 199/08 der BGH über die Re­vision des geschädigten Klägers befunden, welcher an seinem Pkw einen Lack­schaden da­durch erlitten hatte, dass das spielende, 7 Jahre und 7 Monate alte Kind dieses zer­kratzte. Der beschädigte Pkw war zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz eines Wohn­komplexes ab­gestellt, zu welchem auch der Spielplatz gehörte, auf dem das Kind zuvor gespielt hatte. Der Geschädigte nahm nunmehr die Eltern als Gesamtschuldner ne­ben dem bereits in I. In­stanz verurteilten Kind wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch. Hat, wie vorlie­gend, der Aufsichtsbedürftige eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB begangen, so fin­det eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auf­sichtspflichtigen statt, welcher hiernach darle­gen und beweisen muss, seiner Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Hierbei be­stimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern nach ihren jeweiligen Verhält­nissen zugemutet werden kann.


Hierbei war mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Maßstab eines normal entwickelten Kindes in diesem Alter anzuwenden. Hiernach war das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden zusammen mit der Anweisung, den Spielplatz nicht zu verlassen und insbesondere den Parkplatz nicht zu be­treten und fremdes Eigentum zu achten, nicht zu beanstanden. Bereits Kinder in einem Alter von 5 Jahren dür­fen ohne ständi­ge Überwachung im Freien spielen und müssen hierbei nur gelegentlich mit einem Kontroll­abstand von allerdings höchstens 30 Minuten beobachtet werden.


Eine Überwachung auf „Schritt und Tritt“ war bei einem schon wesentlich selbstän­digeren Kind hiernach ebenso wenig erforderlich wie eine regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitab­ständen. Nach Auffassung des BGH gehört zum Spiel der Kinder insbesondere auch, Neu­land zu entdecken und zu erobern. Bei Kin­dern dieser Altersstufe, welche in aller Regel auch den Schulweg allein bewerkstelligen, ge­nügt es im Allgemeinen, dass sich die Eltern in gro­ben Zügen informie­ren, sofern nicht etwa im Einzelfall ein Anlass zu intensiverer Überwa­chung besteht. Vorliegend hatten die Eltern daher den vernünftigen Anforderungen genügt, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.


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