Elterliche Aufsichtspflicht über Kinder
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Ein normal entwickeltes Kind im Alter von 7 ½ Jahren darf im Allgemeinen auch ohne Aufsicht im Freien spielen, wenn sich die Eltern über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes ist es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu 2 Stunden unbeaufsichtigt spielen zu lassen und sich auf eine stichprobenartige Überwachung im zeitlichen Abstand von bis zu 2 Stunden und die Belehrung, diesen nicht zu verlassen, zu beschränken. So hat mit Urteil vom 24.03.2009 zum Az. VI ZR 199/08 der BGH über die Revision des geschädigten Klägers befunden, welcher an seinem Pkw einen Lackschaden dadurch erlitten hatte, dass das spielende, 7 Jahre und 7 Monate alte Kind dieses zerkratzte. Der beschädigte Pkw war zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz eines Wohnkomplexes abgestellt, zu welchem auch der Spielplatz gehörte, auf dem das Kind zuvor gespielt hatte. Der Geschädigte nahm nunmehr die Eltern als Gesamtschuldner neben dem bereits in I. Instanz verurteilten Kind wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch. Hat, wie vorliegend, der Aufsichtsbedürftige eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB begangen, so findet eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen statt, welcher hiernach darlegen und beweisen muss, seiner Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Hierbei bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern nach ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.
Hierbei war mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Maßstab eines normal entwickelten Kindes in diesem Alter anzuwenden. Hiernach war das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden zusammen mit der Anweisung, den Spielplatz nicht zu verlassen und insbesondere den Parkplatz nicht zu betreten und fremdes Eigentum zu achten, nicht zu beanstanden. Bereits Kinder in einem Alter von 5 Jahren dürfen ohne ständige Überwachung im Freien spielen und müssen hierbei nur gelegentlich mit einem Kontrollabstand von allerdings höchstens 30 Minuten beobachtet werden.
Eine Überwachung auf „Schritt und Tritt“ war bei einem schon wesentlich selbständigeren Kind hiernach ebenso wenig erforderlich wie eine regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabständen. Nach Auffassung des BGH gehört zum Spiel der Kinder insbesondere auch, Neuland zu entdecken und zu erobern. Bei Kindern dieser Altersstufe, welche in aller Regel auch den Schulweg allein bewerkstelligen, genügt es im Allgemeinen, dass sich die Eltern in groben Zügen informieren, sofern nicht etwa im Einzelfall ein Anlass zu intensiverer Überwachung besteht. Vorliegend hatten die Eltern daher den vernünftigen Anforderungen genügt, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
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