„Eltern haften für ihre Kinder“ – Haftungsübernahme oder Rechtsirrtum?

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Baustelle – „Eltern haften für Ihre Kinder!“

Grundsätzlich ist jeder Mensch für seine Handlungen selbst verantwortlich. Dies gilt auch für Kinder. Aus diesem Grund haften Eltern nicht für das Fehlverhalten ihrer Kinder. Sie haften lediglich dann für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht worden sind, wenn sie die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verletzt haben. 

Diese dient nämlich nicht nur dem Schutz der Kinder vor Schäden, die ihnen entweder durch ein eigenes oder durch ein fremdes Verhalten entstehen können, sondern auch dem Schutz Dritter vor Schäden, die Kinder verursachen können.

Hinsichtlich der eigenen Haftung des Kindes gilt jedoch zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 828 Abs. 1 BGB erst dann haften, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben. Vorher werden sie nicht als schuld- und deliktfähig erachtet. In diesem Fall bleibt der Geschädigte folglich auf seinem Schaden sitzen.

Sind Kinder zwischen sieben und achtzehn Jahre alt, gelten sie als bedingt deliktfähig und können daher für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden, wenn sie aufgrund ihrer Reife und ihres Alters imstande sind, die Konsequenzen ihrer Taten zu erkennen, § 828 Abs. 2 BGB. In diesem Fall müssen sie die von ihnen verursachten Schäden folglich ersetzen.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Kinder Schäden im Straßenverkehr verursacht haben. In diesem Fall haften sie erst dann für ihre Taten, wenn sie das zehnte Lebensjahr vollendet und den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Dies gilt sowohl für den fließenden als auch für den ruhenden Verkehr.

Fazit: Nicht immer, wenn ein Baustellenschild mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ an einem Bauzaun angebracht ist, haften Eltern tatsächlich für ihre Kinder. Dies ist ein weit verbreiteter Irrglaube. 

Sollten Sie als Elternteil daher einmal auf Schadensersatz für das Handeln ihres Kindes in Anspruch genommen werden, lassen Sie die Sach- und Rechtslage rechtlich prüfen.

Gerne bin ich Ihnen hierbei jederzeit behilflich.

Ihre

Wiebke Krause

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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