Anstieg des Kindesunterhalts – Die Änderung der Düsseldorfer Tabelle und deren Folgen

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Mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle sind am 01.01.2024 schwerwiegende Folgen für Eltern und Kind eingetreten. Der Kindsunterhalt stieg am 01.01.2024 um 9,7 %, das macht in den letzten beiden Jahren 20 %.


Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt sowie die der Unterhaltsberechnung zu Grunde liegenden Einkommensstufen.


Die Erhöhung des bislang zu leistenden Kindesunterhalts variiert je nach Alter des Kindes zwischen Euro 43,- und Euro 57,-, die Erhöhung der sog. Einkommensstufen um 5 bis 8 Prozent. Lediglich der Bedarfssatz eines volljährigen, studierenden Kindes blieb unverändert. Dieser beläuft sich nach wie vor auf einen Betrag in Höhe von Euro 930,-. Der Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils stieg mit Euro 80,- von Euro 1.370,- auf Euro 1.450,- bei Erwerbstätigen und bei Nichterwerbstätigen von Euro 1.120,- auf Euro 1.200,-. Der angemessene Selbstbehalt wurde mit Euro 100,- von Euro 1.650,- auf Euro 1.750,- erhöht.


Praxistipp:

Vor dem Hintergrund der mit Beginn des neuen Kalenderjahres eingetretenen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle ist es ratsam, zu überprüfen, ob genau derjenigen Betrag geleistet wird, der nach der neuen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es ratsam, die Unterhaltszahlung der Höhe nach anzupassen. Wird zu wenig Unterhalt geleistet, besitzt das unterhaltsberechtigte Kind gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil einen Anspruch auf Erhöhung des Unterhaltsbetrages sowie gegebenenfalls um Nachzahlung dessen. Wird zuviel Unterhalt bezahlt, gilt zu überlegen, diesen nach unten zu korrigieren. Zuviel gezahlter Unterhalt kann zu einem späteren Zeitpunkt weder zurückgefordert noch mit künftig fällig werdenden Unterhaltszahlungen verrechnet werden.


Sollten Sie über eine vom Jugendamt ausgestellte Jugendamtsurkunde verfügen, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Sie müssen diese nicht noch einmal neu ausstellen oder abändern lassen. Der zu zahlende Unterhalt passt sich automatisch an die gegebenen Änderungen an. Es muss lediglich der Zahlbetrag entsprechend angepasst werden.


Kontakt:

Sollten Sie Fragen rund um den von Ihnen zu leistenden Unterhalt haben, sprechen Sie mich gerne an. Gerne stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen mich unter 0211 / 49574400 oder unter info@recht-krause.de.


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