Kinderkrankengeld und Entgeltfortzahlung

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Was passiert, wenn das Kind erkrankt ist und ein Elternteil seinen Job nicht ausüben kann, weil er sich um das erkrankte Kind kümmern muss? Wird der betreuende Elternteil dann mit einer ausbleibenden Gehaltszahlung vom Arbeitgeber „bestraft“? – Nein!


Gemäß § 45 Abs. 2 SGB V haben Eltern seit dem 01.01.2024 einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung des sog. Kinderkrankengeldes. Dieser Anspruch besteht pro Elternteil für jedes Kind für max. 10 Tage im Jahr, bei einem alleinerziehenden Elternteil für 20 Tage.


Der Anspruch auf Zahlung des Kinderkrankengeldes setzt jedoch voraus, dass

1.       sich der das kranke Kind betreuende Elternteil in einem Versicherungsverhältnis befindet, mithin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder als Selbständiger in der Krankenversicherung versichert ist,

2.          das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht beendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen

3.    das erkrankte Kind krankenversichert ist. Dies ist regelmäßig über die sog. Familienversicherung der Fall. Und

4.        der betreuende Elternteil bei seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest hinsichtlich der Erkrankung des Kindes vorlegen kann.


Ausgeschlossen ist der Bezug des Kinderkrankengeldes, wenn der andere im Haushalt lebende Elternteil nicht berufstätig ist und daher die Betreuung des erkrankten Kindes übernehmen kann.


Die Höhe des Kinderkrankengeldes beläuft sich auf 90 % des ausgefallenen Nettogehaltes des das erkrankte Kind betreuenden Elternteils, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht ruht. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Sinne von § 616 BGB für den Fall der Betreuung eines erkrankten Kindes durch den Arbeitnehmer nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt wurde. Ist dies nicht der Fall, geht die Rechtsprechung von einer Zahlpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer von bis zu fünf Tagen aus. Dies setzt jedoch voraus, dass

  1. der das erkrankte Kind betreuende Elternteil noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber steht
  2. das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers lebt
  3. das Kind minderjährig ist oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und
  4. der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest hinsichtlich der Erkrankung des Kindes vorlegen kann.


Die Höhe der Entgeltzahlung richtet sich dann nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit.


Fazit: 

Als betreuender Elternteil und Arbeitnehmer sollte man sich ebenso wie als Personaler mit den Thematiken des Kinderkrankengeldes sowie der Entgeltfortzahlung im Fall der Erkrankung seines Kindes vertraut machen. Das Kinderkrankengeld ermöglicht es dem betreuenden Elternteil, sich im Fall der Erkrankung seines Kindes hinreichend um eben dieses zu kümmern, ohne sich finanzielle Sorgen aufgrund seiner eingetretenen Arbeitsunfähigkeit machen zu müssen.


Sollten Sie Fragen rund um die Themen Kinderkrankengeld und Entgeltfortzahlung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an. Sie erreichen mich unter 0211 / 49574400 oder unter info@recht-krause.de.



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