Eltern haften für ihre Kinder ... nur manchmal

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Jeder kennt diesen Satz, der zum Beispiel auf Schildern in Gaststätten, an Spielplätzen oder Baustellen hängt: „Eltern haften für ihre Kinder.“ Das klingt klar, streng und richtig: Wenn das Kind einen Schaden hervorruft, also etwa das Auto des Nachbarn im Hof zerkratzt oder im Restaurant die Dekoration demoliert, dann zahlen eben seine Eltern dafür.

Das aber stimmt so nicht, denn Eltern haften nach deutschem Recht nur dann für Schäden die ihre Kinder verursacht haben, wenn sie auch zum einen ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind im konkreten Fall verletzt haben, die Aufsicht also ungenügend war, und zum anderen der durch das Kind verursachte Schaden nicht auch dann eingetreten wäre, wenn sie ordentlich aufgepasst hätten.

Dabei ist das Maß der im Einzelfall gebotenen Aufsichtspflicht maßgeblich abhängig von der allgemeinen Gefährlichkeit der Situation, insbesondere aber vom Alter des Kindes, wobei stets das Ziel zu berücksichtigen ist, das Kind zu selbständigem und verantwortungs-bewussten Handeln zu erziehen. Dabei ist „die Eroberung und das Entdecken von Neuland angemessen zu ermöglichen“ (OLG Zweibrücken in NJW-RR 2007, 173).

So darf ein Zwölfjähriger etwa nur unter strenger Aufsicht grillen, während bei einem Sechzehnjährigen am Grill eine vorherige Gefahrenbelehrung vollauf zur Erfüllung der Aufsichtspflicht genügt. Ähnliches gilt im Straßenverkehr: Während schulpflichtige Kinder – freilich erst nach genauer Einweisung und Gefahrenbelehrung – regelmäßig sowohl zu Fuß, als auch mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen können, dürfen sich nicht –schulpflichtige Kinder im Straßenverkehr niemals ohne Aufsichtspersonen bewegen. Diese Beispielsliste ließe sich nach Belieben verlängern - stets aber gilt: je älter und vernünftiger das Kind, desto geringere Anforderungen bestehen an die elterliche Aufsichtspflicht.

Wenn Sie also das nächste Mal mit Ihren Kindern im Gasthaus sind und das Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ lesen, dann wissen sie es jetzt besser. Der Wirt dürfte sich über weitere Besuche ihrer Familie sicherlich trotzdem noch mehr freuen, wenn sie ihm nach dem lebhaften Auftritt ihres kleinen Sohnes seine Ming-Vase ersetzen und keinen Rechtsvortrag halten. Eine Haftpflichtversicherung macht diese Entscheidung in jedem Falle leichter.

Gibt es dennoch Ärger, so wenden Sie sich einfach an den Anwalt Ihres Vertrauens.


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