Elternteilzeit – ein Weg, um Familie und Beruf zu vereinbaren

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Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf eine Teilzeitbeschäftigung. 

Nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz trifft dies in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten zu.

Im vorliegen Fall beantragte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Sie wollte eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden auf die Wochentage Montag bis Donnerstag jeweils von 9 Uhr bis 14 Uhr verteilen. Der Arbeitgeber lehnt dies mit der Begründung ab, dass der Arbeitsplatz durch eine Elternzeitvertretung besetzt worden sei und kein weiterer Bedarf bestehe. 

Mit der dagegen gerichtete Klage verfolgte die Klägerin erfolgreich auch nach Ende der Elternzeit ihren Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Annahmeverzugsvergütung.

Der entsprechende Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit darf nur ausnahmsweise, beim Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. 

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.12.2018, Az.: 9 AZR 298/18, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit richtet.

In einem späteren Prozess darf sich der Arbeitgeber zudem nur auf Gründe stützten, die er in seinem Ablehnungsschreiben form- und fristgerecht genannt hat. Eine Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht bleibt daher nicht ohne prozessuale Folgen.

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