Elternunterhalt: kein Familienselbstbehalt ohne Trauschein/Betreuungsunterhalt

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Der BGH stellt in einer relativ neuen Entscheidung wenig verwunderlich nochmals klar, dass der erhöhte Familienselbstbehalt (aktuell mindestens 3.240,00 €) nur dann gilt, wenn man verheiratet ist. Lebt man zusammen, ohne verheiratet zu sein, ist der Selbstbehalt des Unverheirateten (aktuell mindestens 1.800,00 €) maßgeblich. Völlig egal ist insoweit auch, ob minderjährige Kinder im Haushalt leben.

Zu einem weiteren wichtigen Punkt führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aber auch aus, denn die Lebensgefährtin des in Anspruch genommenen Mannes betreute ein 7-jähriges gemeinsames Kind und arbeitete nicht. In diesen Fällen kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durchaus immer noch ein zu berücksichtigender Anspruch nach § 1615l BGB, also Betreuungsunterhalt für die betreuende Mutter, in Betracht.

Dieser Anspruch ist dann als vorrangige Verpflichtung vom Einkommen abzuziehen. Dieser Anspruch ist auch nicht auf die ersten 3 Lebensjahre der Kinder beschränkt, sondern scheidet nur dann aus, wenn die Leistung von Betreuungsunterhalt im Hinblick auf den Elternunterhalt rechtsmissbräuchlich erscheint. Auch bei einem 7-jährigen Kind ist daher ein Betreuungsunterhalt möglich (BGH 09.03.2016, XII ZB 693/14). Dieser muss zunächst berechnet, dann vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden. Erst danach ist der Elternunterhalt zu berechnen.

In Anspruch genommene Eltern, die nicht verheiratet sind, aber betreuungsbedürftige Kinder im Haushalt haben, sollten diese wichtige Entscheidung berücksichtigen und kennen.


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