Elternunterhalt neu berechnen aufgrund Erhöhung des Selbstbehalts in der neuen Düsseldorfer Tabelle

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Zum 01.01.2015 wurden die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Unter Selbstbehalt versteht man die Grenze der Leistungsfähigkeit, es ist also der Betrag, die dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss, mit anderen Worten dessen Existenzminimum. Zum 01.01.2015 wurde dieses Existenzminimum erhöht, bspw. beim Kindesunterhalt eines Berufstätigen von grundsätzlich 1.000,00 € auf 1.080,00 €, beim Ehegatten bspw. von 1.100,00 € auf 1.200,00 € und im Bereich des Elternunterhalts von 1.600,00 € auf 1.800,00 €.

Während in anderen Unterhaltsbereichen diese Änderungen nur manche Fälle betreffen, führt diese Anhebung im Bereich des Elternunterhalts in den allermeisten Fällen zu einer Reduzierung der Unterhaltshöhe.

Unterhaltsschuldner sollten also neu berechnen!

Da gerade im Bereich Elternunterhalt sehr häufig der Unterhalt durch die fehlende Leistungsfähigkeit begrenzt ist, ist diese Änderung zum Jahreswechsel gerade beim Elternunterhalt so praxisrelevant.

Auch der Familienselbstbehalt bei verheirateten Kindern ist erhöht worden, so dass in den allermeisten Fällen eine Reduzierung des Unterhalts unproblematisch durchsetzbar ist.

Es kann daher nur jedem Unterhaltsschuldner geraten werden, die Änderungen zum 01.01.2015 zu nutzen, um den Elternunterhalt überprüfen zu lassen. Als Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen hierfür natürlich jederzeit und gerne zur Verfügung. Die hierfür anfallenden Kosten sind in den allermeisten Fällen in wenigen Monaten durch die Einsparungen wieder hereingeholt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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