Elternzeit – Kündigungsfrist

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Kann ich während der Elternzeit als Arbeitnehmer selbst kündigen? Welche Kündigungsfrist gilt dann?

Immer wieder kommt es während der Elternzeit zu dem Entschluss, dass man nicht mehr zum alten Arbeitgeber zurückkehren will. Dieser Entscheidung liegen die unterschiedlichsten Motive zugrunde. Dann wird normalerweise der Arbeitsvertrag rausgesucht oder die gesetzlichen Kündigungsfristen angeschaut. Innerhalb der Elternzeit gibt es jedoch eine Besonderheit zu beachten. § 19 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hält hier nämlich eine kleine, aber wesentliche Änderung vor, die schon zu einigen (bösen) Überraschungen geführt hat:

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Demnach ist laut der vorstehenden Regelung das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten für den Arbeitnehmer/-in kündbar. Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Beispiel:

Die Elternzeit endet offiziell am 31. Juni 2020. Dann müsste der Arbeitnehmer bis zum 31. März 2020 schriftlich beim Arbeitgeber eine Kündigung einreichen. Ansonsten verlängert sich die Frist entsprechend. Wenn die Kündigung erst am 31. Mai 2020 bei dem Arbeitgeber eingeht, dann endet das Arbeitsverhältnis erst 3 Monate später mit Ablauf des 31. August 2020.

Deswegen sollten sich Eltern in Elternzeit frühzeitig mit dem Gedanken und der entsprechenden Regelung des BEEG beschäftigen. Eine Kündigung mit einer zu kurzen Kündigungsfrist ist rein rechtlich gesehen nicht zum frühen „Wunschtermin“, sondern erst mit Ablauf der 3-monatigen Kündigungsfrist wirksam und beendet zum späteren Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis.

Tatsächlich wird dies in den meisten Fällen zu keinen Problemen mit dem Arbeitgeber führen, da dieser meist ebenfalls nicht daran interessiert ist, einen Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Die arbeitsrechtlichen Instrumente wie Ermahnungen und Abmahnungen, falls man einfach nicht am Arbeitsplatz erscheint oder die Drohung mit einer (fristlosen) Kündigung dürften dann auch wirkungslos sein.

Sollte derjenige jedoch zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln, dann könnte der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen und die Arbeitsaufnahme bei dem neuen Arbeitgeber bei Gericht durch eine einstweilige Verfügung unterbinden und eventuell auch Schadensersatzansprüche geltend machen.


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