Elternzeit und Elterngeld - mehr Rechte für Eltern und Großeltern - mehr Pflichten für Arbeitgeber

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Neu geregelt ist die Mindestbezugsdauer für das Elterngeld von zwei Monaten (§ 4 Absatz 3 BEEG). Zusätzlich ist die strikte Bindung an den einmal gestellten Antrag gelockert worden. Nach § 7 Absatz 2 Satz2 BEEG kann die im Antrag getroffene Entscheidung nunmehr bis zum Ende des Bezugsraumes ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden.

Neu eingeführt ist in § 15 Absatz 1 a BEEG erstmalig ein Anspruch auf Elternzeit für die Betreuung von Enkelkindern, wenn die Großeltern mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass (1.) ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder (2.) ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Dieser Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten für das Elterngeld ist allerdings nicht durch die Änderungen erweitert worden. Elterngeld können weiterhin nur die Eltern beziehen. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht für die Großeltern bei der Übernahme der Betreuung des Enkelkindes grundsätzlich nicht. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war allerdings schon eine Anspruchsberechtigung für den Fall gegeben, wenn wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung der Eltern die Großeltern das Enkelkind betreuten (§ 1 Absatz 4 BEEG). Diese Ausnahmeregelung gilt auch nach der Gesetzesänderung fort.

Auszubildende, die ihre Ausbildung unvermindert vollzeitig fortsetzen, gelten nach § 1 Absatz 6 BEEG als nicht voll erwerbstätig und können deshalb trotzdem Elterngeld beanspruchen (§ 20 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Ausdrücklich geregelt ist, dass die Elternzeit auf die Berufsbildungszeiten nicht angerechnet wird (§ 20 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Die Auszubildenden können während der Elternzeit die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 Absatz 6 BEEG). Dem Verringerungsverlangen können allerdings dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die sich aus den Sachzwängen der Organisation der Berufsausbildung ergeben (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG).

Der Arbeitgeber hat noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG). Mit dieser Vorschrift ist sicher gestellt, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt.

Bekommen Eltern während der Elternzeit ein weiteres Kind, können sie ihre Elternzeit nachträglich aufteilen. Die maximale Elternzeitdauer von je drei Jahren kann bei richtiger Gestaltung ausgeschöpft werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil die Elternzeit für das erste Kind wirksam vorzeitig beendet, bevor das zweite Kind geboren wird. Dazu muss er die Beendigung rechtzeitig nach § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG verlangen. Der Arbeitgeber kann - in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Arbeitgeber frei ist, einer vorzeitigen Beendigung zuzustimmen oder nicht - der vorzeitigen Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Frist oder Schriftform oder sind seine zur Begründung mitgeteilten Gründe nicht gewichtig genug, tritt nach Ablauf der vierwöchigen Frist die vorzeitige Beendigung entsprechend dem Verlangen des Arbeitnehmers ein. Der durch die vorzeitige Beendigung nicht verbrauchte Anteil der ersten Elternzeit kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Es bedarf dazu der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Absatz 2 Satz 4 BEEG). Der Arbeitgeber ist bei seiner Entscheidung an das sogenannte „billige Ermessen" gebunden, wonach er bei seiner Entscheidung die Interessen beider Parteien und das in vergleichbaren Fällen Übliche berücksichtigen muss.

Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist als gesellschaftspolitisches Thema von großem Interesse. Es ist daher davon auszugehen, dass es auch weiterhin Bewegung im Bereich dieses Rechtsgebiets geben wird.


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