„Emmentaler“ ist keine Marke

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Woran denkt der Durchschnittsverbraucher in Deutschland, wenn er „Emmentaler“ Käse hört? An eine Käsesorte und nicht etwa an eine konkrete Marke – das beurteilt jedenfalls das Gericht der Europäischen Union (EuG) so und schmettert damit den Wunsch nach einem markenrechtlichen Schutz des Schweizer Käses ab.

 Markeneintragung scheitert 

Die Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland wollte erreichen, dass nur solcher Käse, der aus der Schweiz, genauer aus dem dortigen Emmental stammt, als „Emmentaler Käse“ bezeichnet werden darf. Bei einem Käse, der aus einer anderen Region stammt, hätten die Hersteller künftig eine Herkunftsregion auf dem Produkt ausweisen müssen, um einer Verwechslungsgefahr für den Verbraucher vorzubeugen. Emmentaler Käse aus dem Allgäu müsste dann beispielsweise Allgäuer Emmentaler heißen. Damit wäre die Herkunft des Käses markenrechtlich geschützt.  

Die Registrierung der Marke mit geschützter Ursprungsbezeichnung scheiterte aber beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Über die Beschwerde wegen der unterlassenen Markeneintragung hatte nun das EuG zu entscheiden.

Kein Käse mit Herkunftsbezeichnung

Nach Auffassung des EuG war die Ablehnung der Markeneintragung durch das EUIPO allerdings zu Recht erfolgt. "Emmentaler" beschreibe "für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise" eine Käsesorte und nicht die geografische Herkunft. Dieser beschreibende Charakter sei ausschlaggebend und damit ein Ausschlusskriterium für die Registrierung. Eine Markeneintragung des Begriffes sei daher nicht möglich.

Damit muss auch in Zukunft Emmentaler Käse nicht zwingend aus der Schweiz kommen, wenn der Schweizer Branchenverband nicht in nächster Instanz vor den EuGH zieht. Dort könnte der Streit um die Markeneintragung in eine weitere Runde gehen.

Wertvoller Schutz geographischer Angaben 

Schwäbische Spätzle, Nürnberger Lebkuchen, Allgäuer Bergkäse – alle diese Produkte sind nicht nur überregional bekannt, sondern sind als Marke innerhalb der EU besonders geschützt. Geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten können bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln als Marke eingetragen werden und erhalten dadurch einen besonderen Markenschutz.

In der EU herrscht ein besonderes System zum Schutz traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse. Dafür hat die EU die geografischen Angaben "g.U." (geschützte Ursprungsbezeichnung) und "g.g.A." (geschützte geografische Angabe) sowie die "g.t.S." (garantiert traditionelle Spezialität) eingeführt. Diese Unionszeichen begründen nicht nur einen Markenschutz für die Lebensmittelhersteller, sondern garantieren dem Verbraucher auch eine besondere Herkunft oder Herstellungsweise des Produktes.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markeneintragung.html





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