Ende des ewigen Widerrufsrechts: Die Uhr tickt – Jetzt noch erfolgreich widerrufen

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Tausende Kreditnehmer haben bislang erfolgreich ihre Darlehens- und Kreditverträge widerrufen können. Seit der Gesetzesreform Anfang des Jahres steht Verbrauchern von Neuverträgen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nur noch eine einjährige Frist zum Widerruf zu. Darlehensnehmer von Altverträgen – zwischen 2002 und 2010 – können dagegen nur noch bis zum 21. Juni wirksam widerrufen.

Im Jahr 2002 fertigte das Bundesjustizministerium ein Muster zum Widerrufsrecht an. Viele Banken verfassten eigene Widerrufsbelehrungen, die meist inhaltlich und gestalterisch von den, nach neuem Recht gültigen, Vorgaben abschweiften.

Die häufigsten Fehler in der Widerrufsbelehrung:

  • Nicht eindeutiger Fristbeginn
  • Unvollständige/nicht vorhandene Widerrufsfolgen
  • Keine Fernabsatzbelehrungen
  • Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot
  • Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB nicht eingehalten

Um noch Gebrauch von Ihrem Widerrufsrecht zu machen, sollten sie anwaltlichen Rat hinzuziehen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ihrer Finanzierung haben Sie die Möglichkeit wirksam zu widerrufen. Die Frist endet am 21. Juni 2016.

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