Endlich erstes Berufungsurteil im Abgasskandal gegen Daimler – OLG Köln 19 U 51/19 vom 06.09.2019

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Fokus:

Lag der Blick der Öffentlichkeit lange auf den Verfahren gegen Volkswagen, so ist es aktuell Daimler, wo gerichtlich viel passiert. Auf Verfahren gegen BMW u. a. kann man ja leider vergebens warten, warum auch immer… Meines Erachtens darf es keinen Unterschied machen, ob ein Konzern zugibt, Abschalteinrichtungen in großem Umfang in seinen Fahrzeugen verwendet zu haben (so Volkswagen) oder ob ein Konzern behauptet, Thermofenster zum Motorschutz zu verwenden (so Daimler). Egal sollte auch sein, ob Ihr Fahrzeug einem amtlichen oder sog. freiwilligen Rückruf unterfällt. Wesentlich ist – und das macht das OLG Köln vorbildlich – welcher Motortyp verbaut ist. Das ist der Ansatz für Ansprüche der Käufer. In einem zweiten Schritt muss dann geschaut werden, welche Messdaten dieser Motortyp hinsichtlich der Emissionen liefert. Warum? Ganz einfach: Die Typgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wird nicht für das einzelne Fahrzeug, sondern für die Serie erteilt. Wenn das Antriebsaggregat also in Tests zu etlichen Modellen auffällige Werte liefert, können Sie davon ausgehen, dass das in Ihrem Fahrzeug auch der Fall ist. Ob es dann um Euro-5 oder Euro-6 geht, ob Ihr Fahrzeug einen SCR-Katalysator hat oder nicht, darf keine Rolle spielen.

Parameter:

In dem Verfahren am OLG Köln geht es um einen C 220 CDI. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf betroffen. Es ist weiter ein Euro-5-Fahrzeug. Motor: OM 651 DE 22 LA. Die Abgasreinigung erfolgt ohne SCR-Kat.

Technische Feststellungen des OLG:

Das OLG hält ein Modell mit einer anderen Abgasreinigung (etwa mit SCR-Kat) für einen anderen Motortyp. Softwaremanipulationen der Abgasreinigung sind Abschalteinrichtungen.

Rechtliche Feststellungen des OLG:

Abschalteinrichtungen sind unzulässig. Das betrifft die Prüfstanderkennung, als auch Thermofenster. Der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist gegeben.

Fazit:

Das OLG liegt fast gänzlich auf unserer Argumentationslinie. Da das Landgericht in erster Instanz den Vortrag des Klägers in erheblichem Umfang nicht berücksichtigt hat, wurde die Sache an das Landgericht Aachen (10 O 129/18) zur erneuten Verhandlung zurückgegeben.

Kritik:

Das OLG hält eine umfassende Beweisaufnahme für notwendig. Das betrifft vor allem ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob eine Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug programmiert ist. Das OLG geht damit wohl nicht von einer Beweislastumkehr oder auch nur von einer sekundären Darlegungslast von Daimler aus. Das erstaunt. Wir halten Sachverständigenbeweise vor allem dann für sinnlos, wenn das Fahrzeug während des Rechtsstreits im Service war. Man weiß einfach nicht, was da passiert… Wenn dann der Sachverständige keine Abschalteinrichtung findet, heißt das eben nicht, dass nie eine dagewesen wäre.

Meinung:

Materiell-rechtlich überzeugt das Urteil durchaus; prozessual nicht in jeder Hinsicht. Dennoch ist das Urteil so wichtig. Bereits viele andere OLGs haben Berufungen gegen Daimler zurückgewiesen. Diese Entscheidungen halten wir für nicht vertretbar.

Strategie:

Klage erheben und das Verfahren bis zum BGH bringen. Spätestens dort müssen die Hersteller sich dann auf Sie zu bewegen, und das betrifft alle. Wir beraten Sie gerne!


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