Energiepreispauschale (EPP) nun doch nicht (mehr) pfändbar

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Um die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale (nachfolgend abgekürzt EPP genannt) bestand bis zum Ende 2022 Ungewissheit. Insbesondere in Insolvenzverfahren stellte sich die Frage, ob die EPP vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden durfte oder ob sie dem arbeitenden Schuldner/der arbeitenden Schuldnerin zustand. 

Fassen wir hierzu nochmals kurz zusammen: die EPP wurde als staatliche Hilfeleistung für Arbeiter und Angestellte zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise (insbesondere Benzinkosten) gewährt. Diese Pauschale wurde aber nicht vom Staat direkt ausgezahlt, sondern wurde über den Arbeitgeber im Wege der Lohn- und Gehaltsabrechnung an die Angestellten ausbezahlt. 

Versäumt hatte es der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausformulierung der Energiepreispauschale jedoch eine Regelung zur Pfändbarkeit bzw. vielmehr zum Pfändungsschutz zu erlassen. Folglich entfachte sich in der (insolvenzrechtlichen) Praxis eine Diskussion über die Pfändbarkeit. 

Das Amtsgericht Norderstedt gelangte in einem Beschluss vom 15.09.2022 (Az.: 66 IN 90/19) infolge einer sehr umfassenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Energiepreispauschale dem Insolvenzbeschlag unterfalle, weil es für die EPP eben gerade keine einschlägige Pfändungsschutzvorschrift gäbe.  Das AG Aschaffenburg bestätigte diese Einschätzung mit Beschluss vom 07.11.2022 (Az.: 654 IK 298/21). 

Tatsächlich wird man festhalten müssen, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit für eine Regelung zum Pfändungsschutz der EPP schlicht übersehen hat, denn die Pfändbarkeit einer Kompensationszahlung für gestiegene Energiepreise zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers ergibt kaum Sinn, wenn eine solche Sonderzahlung pfändbar ist, also dem Zuwendungsempfänger nicht verbleibt. Daher hat der Gesetzgeber nunmehr nachgebessert und im Jahressteuergesetz 2022 nachträglich ausdrücklich die Unpfändbarkeit der EPP geregelt. 

Im Auge sollte man jedoch bei dieser Regelung auch die Regelung zum Inkrafttreten des Pfändungsschutzes behalten, denn Art. 43 des Jahressteuergesetzes besagt, dass die Regelung zum Pfändungsschutz der EPP mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 in Kraft tritt. Das war damit der 20.12.2022. Alle vor dem 20.12.2022 gepfändeten EPP bleiben damit wirksam der Pfändung unterworfen. 

Fazit: Der Gesetzgeber hat richtigerweise den Pfändungsschutz für die EPP nachgebessert. Dies war nicht nur richtig, sondern auch erforderlich. Bedauerlich ist jedoch, dass der Gesetzgeber seiner Pfändungsschutzregelung keinerlei Rückwirkung verliehen hat und daher vor dem 20.12.2022 gepfändeten Energiepreispauschalen wirksam gepfändet bleiben. Ein Anspruch auf Erstattung besteht seitens des Arbeitnehmers somit nicht. 



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