Veröffentlicht von:

Schutz der Energiepreispauschale bei einer Kontopfändung

  • 4 Minuten Lesezeit

Was ist die Energiepreispauschale und wer erhält sie?

Die Energiepreispauschale (EPP) ist nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums eine einmalige staatliche Sozialleistung.

Sinn und Zweck der Energiepreispauschale (EPP) ist es, alle einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige mit einem einmaligen Betrag von 300 € brutto aufgrund der gestiegenen Energiekosten schnell und unbürokratisch zu entlasten. 

Die Pauschale ist steuerpflichtig. Nicht jeder Arbeitnehmer wird daher den identischen Betrag aus der EPP erhalten. Der Auszahlungsbetrag wird abhängig vom persönlichen Steuersatz zwischen 148 und 300 € liegen.

Die Energiepreispauschale wird ohne Antrag automatisch über den Arbeitgeber ab September 2022 ausgezahlt. 

Die EPP ist nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums von einer Lohnpfändung nicht umfasst, das bedeutet, dass sie beim Arbeitgeber nicht gepfändet werden kann.

Kein automatische Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung

Wenn die Energiepreispauschale auf ein gepfändetes P-Konto gezahlt wird, besteht kein automatischer Pfändungsschutz für das Kontoguthaben.

Reicht der eingerichtete monatliche Freibetrag auf Ihrem P-Konto aus, um alle Zahlungseingänge inklusive der Energiepauschale zu schützen, müssen Sie nichts veranlassen. Sie können dann bereits durch die monatliche Freibeträge über die EPP verfügen. Dies ist bei geringem Arbeitseinkommen und Unterhaltsverpflichtungen oft der Fall. 

Rechnen Sie also alle Zahlungseingänge im Monat September zusammen und vergleichen Sie die Summe mit Ihrem eingerichteten Freibetrag auf dem P-Konto. Ist der eingerichtete Freibetrag höher als die Zahlungseingänge, besteht bereits ausreichender Pfändungsschutz.

Wird der Freibetrag auf dem P-Konto durch die Auszahlung der Energiekostenpauschale jedoch überschritten, besteht bei einer Kontopfändung keine Verfügungsmöglichkeit und es droht der Verlust der Pauschale an den pfändenden Gläubiger.

Der Gesetzgeber hat den Schutz der Energiepreispauschale im Gesetz vergessen.

Eine eindeutige Regelung zum Schutz der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber im Steuerentlastungsgesetz nicht vorgenommen. 

Eine Klarstellung zum Pfändungsschutz ist in den FAQ des Bundesfinanzministeriums nur zur Lohnpfändung erfolgt. 

Es gibt daher unterschiedliche Rechtsauffassungen, ob ein Schutz der Energiepreispauschale über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle erfolgen kann.

Mit einer P-Konto Bescheinigung können gemäß § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO neben den pauschalen Freibeträgen für den Ehegatten und leibliche Angehörige, auch einmalige Geldleistungen für den Kontoinhaber selbst geschützt werden, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.

Die EPP ist nach den FAQ des Gesetzgebers eine einmalige Sozialleistung, die aufgrund einer bundesrechtlichen Rechtsvorschrift gewährt wird. Allerdings fehlt es im Steuerentlastungsgesetz selbst an einer ausdrücklichen Regelung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale, so dass ein Schutz der EPP mit einer P-Konto Bescheinigung nicht möglich ist. 

Schutz der Energiepreispauschale über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle

Ob die Energiepreispauschale über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle geschützt werden kann, ist von der Frage abhängig, ob man die Energiepreispauschale für eine pfändbare oder eine unpfändbare Leistung hält.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinen veröffentlichten FAQ ausdrücklich klargestellt, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine staatliche Sozialleistung handelt und nicht um ein pfändbares Arbeitsentgelt. Die EPP wird daher auch nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Dies legt Nahe, dass die ausdrückliche Aufnahme der Unpfändbarkeit der Geldleistung im Steuerentlastungsgesetz vom Gesetzgeber lediglich vergessen wurde. Eine kurzfristige nachträgliche Aufnahme in das Gesetz ist aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich gewesen, so dass der Gesetzgeber seine Beweggründe rechtzeitig vor der Auszahlung der Pauschale durch die Veröffentlichung der FAQ dargestellt hat.

Ziel des Gesetzgebers war es ausdrücklich eine schnelle und unbürokratische Hilfe zu gewähren. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn es sich bei der Energiepreispauschale um eine auf einem P-Konto pfändbare Leistung handeln würde. Gerade denjenigen, die dringend auf die Leistung angewiesen sind, würde die Leistung entzogen werden können. Dies spricht nach meiner Auffassung dafür, dass über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle ein zusätzlicher Freibetrag zum Schutz der Energiepreispauschale eingerichtet werden kann.

Nach der Auffassung des Amtsgericht Norderstedt steht es dem Empfänger der Energiepreispauschale jedoch frei zu entscheiden, wofür er die Energiepreispauschale ausgibt. Er könne sich z.B. dazu entscheiden, sie in Altschulden, Dinge des täglichen Bedarfs oder aber auch Luxusgüter zu investieren. Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass es keine Beschränkung und auch keine Rückzahlungsverpflichtung bei nicht zweckentsprechendem Gebrauch gibt. Das Gericht hält die EPP daher nicht für eine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 851 Abs.1 ZPO, mit der Folge, dass es sich um eine pfändbare Leistung handeln soll (vgl. AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19 –, Rn. 22 - 23, juris; so auch Wipperfürth, ZInsO 2022, S.1665 (1667); Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341).


Es kann daher leider nicht verlässlich vorhergesagt werden, ob die jeweilige Vollsreckungsstelle die Energiepreispauschale für pfändbar oder unpfändbar erachten wird. Ich empfehle gleichwohl einen entsprechenden Antrag bei der Vollstreckungsstelle zu stellen, wenn durch die Auszahlung der EPP der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird.


Bei mehreren Kontopfändungen muss für jede einzelne Pfändungsmaßnahme ein Antrag auf Freistellung der EPP bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich von der eigenen Bank eine Aufstellung über alle aktiven Kontopfändungen ausdrucken zu lassen, damit keine Pfändung vergessen wird, da die Freigabe durch die Vollstreckungsstelle anders als die Freigabe über eine P-Konto Bescheinigung nicht für alle Kontopfändungen gilt, sondern nur für die von der jeweiligen Vollstreckungsstelle ausgesprochene Kontopfändung.

Foto(s): Rechtsanwalt Max Postulka

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Max Postulka

Beiträge zum Thema