Entfernung negativer Bewertungen bei Google bzw. Google Maps

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Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 hat das Oberlandesgericht Nürnberg zu unterschiedlichen Aspekten im Zusammenhang mit negativen Bewertungen bei Google (Maps) entschieden (Az.: 3 W 1470/19). Im konkreten Fall hatte die bei Google Maps bewertete Zahnarztpraxis von Google Auskunft hinsichtlich der Bestandsdaten (u. a. Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer) des bewertenden Nutzers gefordert.

1-Stern-Bewertung eines anonymen Nutzers

Über die Zahnarztpraxis (Antragsteller) war bei Google Maps die Bewertung eines Nutzers mit dem Namen »B. H.« abrufbar. Dieser bewertete die Praxis mit einem von fünf möglichen Sternen und den Worten „Oja. Naja“. Eine andere Zahnarztpraxis, einen Konkurrenten des Antragstellers, bewertete der Nutzer deutlich positiver und behauptete, dass Dr. G. seit über 25 Jahren sein Zahnarzt des Vertrauens sei. 

Bewertung ist Meinungsäußerung auf Tatsachengrundlage

Die abgegebene 1-Stern-Bewertung mit dem Kommentar „Oja. Naja“ stellt nach Auffassung des Gerichts eine Meinungsäußerung dar, die auf einer Tatsachengrundlage fußt. Denn die notenmäßige Bewertung mit einem Stern ist von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Gleiches gelte für die Äußerung „Oja. Naja“, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt und nicht einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.

Bewertung impliziert Kontakt mit Bewertetem

Wie auch von anderen Gerichten bereits entschieden, stellte das OLG fest, dass der Aussagegehalt der Bewertung dahingehend zu verstehen sei, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen aufgrund des Kontexts, in dem die Bewertung stehe, in nahe liegender Weise davon aus, dass hier eine als Patient oder potenzieller Patient der Arztpraxis der Antragsteller gemachte Erfahrung bewertet wird. Trifft diese Tatsache nicht zu, wird man davon ausgehen können, dass eine Bewertung unzulässig ist.

Unterschiedliche Rechtsprechung zur Aussagekraft einer Bewertung

Teile der Rechtsprechung vertreten die Auffassung, dass sich der Aussagegehalt einer derartigen Bewertung darin erschöpft, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen sei und dies als unzureichend empfunden habe, wobei der Hintergrund der Bewertung für den Internetnutzer offenbleibe (Urteil v. 17. Juli 2017, Az.: 022 O 560/17).

Nach anderer Auffassung entnimmt der Durchschnittsverbraucher einem solchen Eintrag, dass der Nutzer die Leistungen des Bewerteten in Anspruch genommen und schlecht bewertet habe (LG Lübeck, Urteil v. 13. Juni 2018, Az.: 9 O 59/17). Aufgrund des Kontexts, in dem die Bewertung steht, gehe der maßgebliche Durchschnittsrezipient in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Kunde des Bewerteten gemachte Erfahrung – welcher Art auch immer – bewertet werde (LG Hamburg, Urteil v. 12. Januar 2018, Az.: 324 O 63/17).

Kein Anspruch auf Auskunft im konkreten Fall

Einen Anspruch auf Mitteilung der begehrten Bestandsdaten hatten die Antragsteller in diesem Fall jedoch nicht. Dies lag jedoch an der (recht formalen) fehlenden Darlegung und ggf. des Beweises dafür, dass der Meinungsäußerung keine wahre Tatsachenbehauptung zugrunde liege. Die Antragsteller hätten also im Rahmen ihrer sog. sekundären Darlegungslast mitteilen und belegen müssen, dass ein (potenzieller) Kontakt des „B.H.“ mit den Leistungen der Zahnarztpraxis nicht vorgelegen hat.

Google Richtlinie: Bewertender muss Erfahrungen mit Unternehmen haben

Nicht Gegenstand des Verfahrens, aber für die vorgerichtliche Durchsetzung eines Löschungsanspruchs regelmäßig relevant sind auch die Vorgaben der Google-Richtlinien. Diese sehen vor, dass Rezensionen

die tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen widerspiegeln.

Rezensionen dürfen nicht veröffentlicht werden,

um die Bewertung (in Sternen) eines Unternehmens zu beeinflussen.

Danach wird man bei entsprechender Antragstellung häufig unliebsame Bewertung bereits im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entfernen lassen können.

Wie ist gegen negative Bewertungen vorzugehen?

Vor der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen steht regelmäßig ein vorgerichtliches Vorgehen. Um die tatsächliche Beeinträchtigung einer negativen Bewertung möglichst zügig zu beseitigen, ist es in vielen Fällen ratsam, vorgerichtlich gegenüber Google einen Antrag auf Löschung zu stellen. Sind die Daten des Bewertenden bekannt oder lassen sich diese über einen Auskunftsanspruch in Erfahrung bringen, bleibt ein (paralleles) Vorgehen zur langfristigen Unterbindung weiterer gleichartiger Bewertungen weiter möglich.

Weiterführende Informationen

Sie haben noch Fragen im Zusammenhang mit negativen Bewertung bei Google oder an anderer Stelle? Gerne besprechen wir mit Ihnen die für Sie im Einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dennis Tölle 

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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