Entfernung von Soldaten aus dem Dienstverhältnis der Bundeswehr - Expertenbeitrag

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Dienstvergehen bei der Bundeswehr können bei entsprechender Schwere zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme. Nach § 63 Abs. 1 WDO wird bei der Entfernung aus dem Dienstverhältnis das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt nach S.2  auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Seit über 21 Jahren hat er viele Verfahren, in welchem die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beantragt wurde, als Verteidiger erlebt und oft jahrelang begleitet.

Dem Dienstherrn darf nach ständiger Rechtsprechung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei Verhängung der Maßnahme unter keinen Umständen zugemutet werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Redchtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus.

Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen" zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 2 WD 2.21).

Diese Regelmaßnahme wird auf der zweiten Stufe am konkreten Fall geprüft. Es muss herausgefunden werden, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt.

Mildernde Umstände müssen umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 53).

Die Entscheidung über das Absehen ist durch eine Gesamtbetrachtung zu treffen Es sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam, egal, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BVerwG vom 20.01.2022).

Oberleutnant d.R. und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht konnte in einigen Verfahren das Verhängen der Höchstmaßnahme durch entsprechenden Vortrag und Beweise abwenden.

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