Entfernung aus Dienstverhältnis/Entlassung eines Soldaten - BVerwG bestätigt Rechtsprechung

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Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, wonach eine höhere Maßnahme wie z.B. die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht zulässig ist, soweit die angestrebte Maßnahme gesetzlich nicht zulässig ist. Im Urteil vom 23.06.2011 verfügte es gegen einen Oberfeldwebel die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Die Wehrdiszipliananwaltschaft hatte eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabunteroffiziers für angemessen gehalten. Da diese Maßnahme bei einem Berufssoldaten nicht zulässig ist, hat es als nächsthöhere Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beantragt.

Der Verfasser war Verteidiger in diesem Verfahren. Als Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands führt er Straf- und Disziplinarverfahren bis vor den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Da er einerseits selbst als Oberstleutnant d. R. aktiver Reserveoffizier ist und andererseits als allgemein zugelassener Rechtsanwalt über 10 Jahre tätig ist, kann er die Interessen der Soldaten der Bundeswehr in besonderem Maße gut vertreten. Für eine wirksame Verteidigung ist es wichtig, dass die Soldaten keine Aussagen gegenüber Vorgesetzten und Polizei treffen und frühzeitig den Rat eines im Wehrrecht erfahrenen Anwalts einholen. Dies gilt in bereits im Strafverfahren, da das Disziplinarverfahren durch die Feststellungen im Strafverfahren vorherbestimmt wird.


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