Entgeltfortzahlung an Feiertagen für Zeitungszusteller

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Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich ein interessantes Urteil zugunsten von Zeitungszustellern verkündet.

Welcher Sachverhalt liegt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

In dem von dem Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob sich Arbeitgeber der Entgeltfortzahlung an Feiertagen für Zeitungszusteller entziehen können, indem sie mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass Arbeitstage des Zeitungszustellers nur solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. 

Wie hat das Bundesarbeitsgericht den Fall entschieden?

Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.10.2019 (Aktenzeichen: 5 AZR 352/18) nunmehr eine klare Absage erteilt. 

Zeitungszusteller haben demnach für Tage, an denen Grund für den Arbeitsausfall allein das Vorliegen eines Feiertages ist, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, die vorsieht, dass Arbeitstage nur solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, ist teilnichtig. Hintergrund ist, dass die Regelung den Grundsatz der Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Feiertagsvergütung aushebelt.

In welcher Höhe ist Feiertagsvergütung zu zahlen?

Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich dabei nach dem sogenannten Entgeltausfallprinzip. Maßgeblich ist demnach, was der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall normalerweise hypothetisch verdient hätte. Ggf. kann bei Arbeitnehmern, die eine variable Vergütung erhalten, eine Schätzung erfolgen.


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