Voller Mindestlohn für Zeitungszusteller - die Ausnahme von der Ausnahme

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland in der Mindestlohn. Danach haben weite Teile der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 € brutto pro Stunde. Das Mindestlohngesetz enthält in § 24 Abs. 2 eine durchaus diskutable Ausnahme für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller. Diese haben in einem Übergangszeitraum nur Anspruch auf einen bestimmten Anteil vom Mindestlohn.

Aktuell nur Anspruch auf 85 % des Mindestlohnes

Im Jahr 2015 hatten die Zeitungszusteller nur einen Anspruch auf 75 % des Mindestlohnes, d.h. 6,38 € pro Stunde. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 haben sie Anspruch auf 85 % des Mindestlohnes, d.h. 7,23 € pro Stunde. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungzusteller 8,50 € brutto pro Zeitstunde.

Wer ist Zeitungszusteller im Sinne des Mindestlohngesetztes?

§ 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG definiert, dass Zeitungszusteller im Sinne der Regelung Personen sind, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen. Dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigeblättern mit redaktionellem Inhalt. In dieser Definition dürfte sich jeder Zeitungausträger wiederfinden, sodass man meinen könnte, dass sich jeder Zeitungsausträger mit dem abgespeckten Mindestlohn zufrieden geben muss. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen.

Wer einsortiert, hat Anspruch auf den vollen Mindestlohn

Ausweislich des Gesetzeswortlautes sind nur Zeitungszusteller betroffen, die ausschließlich zustellen. Diese Formulierung lässt zumindest das Arbeitsgericht Nienburg in seinem Urteil vom 13.08.2015, 2 Ca 151/15 zur Annahme kommen, dass ein Zeitungszusteller, der nicht nur die typischen Hilfs- und Nebentätigkeiten, die unabdingbar zum Zustellen gehören, ausübt sondern auch Beilagen einsortiert, nicht mehr unter die Ausnahme fällt. Zum Zustellen zählten das Bepacken des Transportmittels und die Überwindung der Distanz von Kunde zu Kunde. Das händische Einsortieren sei dagegen kein Teil der ausschließlichen Zustelltätigkeit mehr. Damit gelte der Mindestlohn.

Kein Glück für Kinder oder Jugendliche

Kinder (wer noch nicht 15 Jahre alt ist, § 2 Abs. 1 JArbSchG) und Jugendliche (wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist, § 2 Abs. 2 JArbSchG), die sich vorschnell über eine erhebliche Aufstockung ihres Taschengeldes freuen, seien aber darauf hingewiesen, dass das Mindestlohngesetz gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht gilt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kathja Sauer

Beiträge zum Thema