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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei verschiedenen Erkrankungen

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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wegen der gleichen Erkrankung auf einen Zeitraum von 6 Wochen beschränkt.

Diese Beschränkung gilt bei derselben Erkrankung für einen Zeitraum von 12 Monaten, d. h., wenn innerhalb von 12 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung erneut auftritt, hat der Arbeitgeber insgesamt max. nur Entgeltfortzahlung für 6 Wochen zu leisten.

Bei Auftreten anderweitiger Erkrankungen gilt dann im Regelfall für diese Erkrankung ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für max. 6 Wochen.

Hierbei treten häufig Abgrenzungsprobleme auf.

Bei einem solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun zu entscheiden.

Im konkreten Fall war bei Fortbestehen einer Erkrankung die bereits bestehende Erkrankung noch nicht vollständig ausgeheilt und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der bestehenden Erkrankung stand noch fort, als eine neue anderweitige Erkrankung aufgetreten ist.

In diesem Fall kam das BAG zum Ergebnis, dass, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts einer neuen Erkrankung und einer sich hieraus ergebenden Arbeitsverhinderung die vorangegangene Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit noch fortbestehe, dies als einheitlicher Krankheitszusammenhang anzusehen sei.

Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Fall nur insgesamt Entgeltfortzahlung für 6 Wochen vom Arbeitgeber zu leisten ist.

Anders stellt sich der Fall dar, wenn die vorausgegangene Erkrankung bzw. die hierauf beruhende Arbeitsunfähigkeit bereits abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer zumindest kurze Zeit wieder arbeitsfähig war, bevor eine anderweitige erneute Erkrankung aufgetreten ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 – AZ 5 AZR 505/18


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