Entlassungen aufgrund von Corona

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Die Corona-Pandemie stellt die Wirtschaft und das Arbeitsrecht vor bislang nicht gekannte Herausforderungen. In den vergangenen Wochen konnten sich Arbeitgeber noch durch Homeoffice, Überstunden-Abbau oder Urlaubsgewährungen helfen und hierdurch den Arbeits- und Umsatzausfall abmildern. Insbesondere durch die aus der Kurzarbeit folgenden finanziellen Entlastungen wegen verringerter Lohnkosten konnten betriebsbedingte Kündigungen noch vermieden werden. Doch bereits jetzt zeigt sich, dass durch bspw. behördliche Öffnungsverbote, Betriebsuntersagungen und Produktionsstopps eine Entlassungswelle droht. Auch während eines Kurzarbeitszeitraums sind Arbeitgeber zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Dies gilt auch für solche aus betriebsbedingten Gründen. Die Corona-Pandemie begründet allerdings kein neues Sonderkündigungsrecht, sondern es müssen über die zur Kurzarbeit führenden Gründe hinaus weitergehende Umstände vorliegen, die ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes begründen. Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit wäre dann unwirksam, wenn sie auf denselben Gründen beruht, die zur Kurzarbeit geführt haben oder wenn der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Arbeitgeber sollten bei ihrer Kündigungsplanung wissen, dass ab Aussprache der Kündigung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Ausnahme: Ist eine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Weiterarbeit durch den Arbeitnehmer bis zur endgültigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage als ungekündigt, auch wenn die Kündigung bestätigt wird, weil bis dahin die Möglichkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes besteht, was der Zielsetzung des KUG entspricht. 

Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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