Entschädigungsanspruch von Handwerkern bei Behinderung von Bauarbeiten

  • 2 Minuten Lesezeit

Hierzu traf das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 8 U 49/19 eine bedeutsame Entscheidung. Sie besagt, dass ein Unternehmer Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er Werkzeuge für eine Baustelle reserviert hat, diese jedoch aufgrund von unvorhergesehenen Umständen nicht sofort einsetzen konnte. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Werkzeuge so gelagert hat, dass sie jederzeit für den Einsatz auf der Baustelle verfügbar waren. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, nachzuweisen, dass er die Werkzeuge nicht anders hätte verwenden können.

In diesem Fall wurde der Unternehmer mit Parkettlegearbeiten beauftragt. Aufgrund der hohen Restfeuchte des Estrichs konnte er jedoch nicht wie geplant im Mai 2016, sondern erst ab September 2016 mit den Arbeiten beginnen. Daraus resultierte der Wunsch nach einer angemessenen Entschädigung, da der Unternehmer während des ursprünglich vereinbarten Zeitraums Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt hatte, obwohl sie nicht produktiv eingesetzt werden konnten. Zudem hatte er Werkzeuge an einem speziell gekennzeichneten Lagerplatz auf der Baustelle gelagert, die ebenfalls nicht verwendet werden konnten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte schließlich den Entschädigungsanspruch des Unternehmers.

Die Entschädigung umfasste die unproduktiv bereitgestellten Produktionsmittel sowie einen Anteil der allgemeinen Geschäftskosten. Der Unternehmer hatte nachzuweisen und zu belegen, dass er die Gegenstände oder das Personal nicht anderweitig hätte einsetzen können. Dies wurde in diesem Fall erfolgreich dargelegt, und das Gericht entschied zugunsten des Unternehmers. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des durchschnittlichen Lohns, ergänzt um Sozialkosten und Zuschläge. Die Entschädigung für die bereitgestellten Werkzeuge wurde auf Basis des auf sie entfallenden Anteils an der vertraglichen Gesamtvergütung berechnet. Diese Zuschläge waren Teil der vereinbarten Lohnkosten, also Baustellengemeinkosten. Das Gericht legte diese Zuschläge als Entschädigung fest. Darüber hinaus wurden dem Unternehmer allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn angerechnet. Wesentlich ist, dass die Produktionsmittel zwar nicht zwingend auf der Baustelle selbst vorhanden sein müssen, jedoch so bereitgehalten werden müssen, dass sie jederzeit für den Einsatz auf der Baustelle verfügbar sind. In einem solchen Fall haben Unternehmer einen legitimen Anspruch auf Entschädigung.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten