Entscheidung BSG vom 04.06.2019: Der Einsatz von Honorarärzten nur noch in engen Grenzen denkbar?

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Am 4.6.2019 hat das Bundessozialgericht sein Urteil (Az.: B 12 R 11/18 R) zum Thema der Honorarärzte in Kliniken gefällt:

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts ist entscheidend, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Honorarärzte in Kliniken sind „regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht“. Als Begründung führten die Richter den für das Funktionieren der Krankenhäuser erforderlichen hohen Organisationsgrad und die Weisungsgebundenheit auf. Honorarärzte sind in der Regel als Mitglied eines Teams einem Verantwortlichen unterstellt. Ferner nutzen sie ganz überwiegend die personelle, räumliche und technische Infrastruktur des Krankenhauses. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze laut des Bundessozialgerichts regelmäßig eine enge Einbindung in die betrieblichen Abläufe voraus. Diese Kriterien führen aus Sicht des Bundessozialgerichts dazu, dass Honorarärzte nicht über den für eine selbstständige Tätigkeit erforderlichen unternehmerischen Freiraum verfügen.

Die Entscheidung bringt nur auf dem ersten Blick die gewünschte Rechtssicherheit für Kliniken und Honorarärzte. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017 hinweisen: Im Leitsatz der Entscheidung (Az.: L 11 R 771/15) heißt es ausdrücklich, dass

Bereitschaftsärzte, die in einer psychosomatischen Akut-Klinik auf der Grundlage eines Vertrages über freie Mitarbeit den Nachtdienst (nur) für allgemein-medizinische Notfälle übernehmen und als Vergütung einen Pauschalbetrag (Einsatzpauschale) erhalten, (…) keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.“

Der Einsatz von Honorarkräften wird auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts möglich sein, aber nur in sehr engen Grenzen. Das Urteil wird die Zeitarbeit als Alternative zum Honorararzt fördern. Die Kosten werden weiter steigen. Eine klare Entscheidung gegen den Einsatz von Honorarärzten in Kliniken liegt nach meiner Ansicht nicht vor.

Handlungsoptionen:

Neben dem Honorararztvertrag und der Arbeitnehmerüberlassung gibt es als Alternativen zum Beispiel die Kurzeitbefristung oder die Abrufarbeit. In der aktuellen Situation ist die Festanstellung oder die Arbeitnehmerüberlassung die sichere Option.

Der bestehenden Unsicherheit kann aktiv durch Einleitung eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7 a SGB IV begegnet werden. Im Rahmen dieses (kostenfreien) Verfahrens führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eine Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch. Erfolgt die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit, werden die Beiträge im Falle der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erst ab der Bescheidung, nicht aber rückwirkend erhoben. Dieses Verfahren ist aber nur möglich, wenn der Arzt zustimmt und eine anderweitige adäquate Versicherung besteht. Für in der Vergangenheit liegende Tätigkeiten kann das Verfahren ebenfalls – ohne Privilegierung einer nur zukünftigen Beitragserhebung – eingeleitet werden.

Rechtsnorm: § 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Hier finden Sie die Presseerklärung des Bundessozialgerichts:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_21.html

Rechtsanwältin Katharina Lieben-Obholzer


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