Ärztliche Leistungen von Honorarärzten im Krankenhaus nicht als Wahlleistung abrechenbar

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Erbringt ein Arzt seine ärztlichen Leistungen in einem Krankenhaus auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung als sogenannter Honorararzt, kann er diese von ihm als Operateur erbrachten Leistungen nicht gesondert als Wahlleistung berechnen.

Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig.

Grundlage für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist ein wirksamer Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung. Die Wahlleistungsvereinbarung ist aber nur wirksam, wenn der gewählte Arzt zum Kreis der in § 17 III 1 KHEntgG benannten Wahlärzte gehört. Zu diesem Kreis gehören alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (sog. Wahlarzt- oder Liquidationskette). Honorarärzte sind von dieser Wahlarztkette nicht erfasst, denn sie sind weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Im vorliegenden Fall wurde die Operation der Patientin auch nicht von einem angestellten oder beamteten Arzt des Krankenhauses veranlasst. Denn die Operation erfolgte nicht außerhalb des Krankenhauses, sondern stellte die vom Krankenhausträger geschuldete Hauptbehandlungsleistung dar.

Auch eine von § 17 III 1 KHEntgG abweichende Vergütungsvereinbarung mit dem behandelnden Arzt führt nicht dazu, daß der operierende Honorararzt diese Operation als gesonderte eigene Leistung liquidieren kann. Solche Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig, da es sich bei § 17 III KHEntgG um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm handelt, von der nicht durch eine individuelle Vergütungsabrede zwischen operierendem Arzt und Patienten abgewichen werden kann.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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