Entscheidung des BGH vom 26.06.2023 im Dieselskandal – Fahrlässigkeit des Herstellers begründet Schadensersatzanspruch

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Am 26.06.2023 verkündete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe drei Urteile, mit welchen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Schadensersatz im Dieselskandal reagiert wird.

EuGH sieht Schadensersatzanspruch gegeben

Der EuGH entschied am 21.03.2023 (Az. C-100/21), dass die Vorschriften der Verordnungen, welche das Verbauen von Abschalteinrichtungen grundsätzlich verbieten, drittschützend wirken und damit auch die Käufer der PKW schützen.

BGH schließt sich EuGH an und erleichtert Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal

Der BGH schließt sich dem an und führt aus, dass wenn ein Hersteller mindestens fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat, dass dann die Voraussetzungen von § 823 II BGB i.V.m. der jeweiligen EU-Verordnung erfüllt sind und der Käufer somit Schadensersatz verlangen kann. Der Schaden beträgt zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises.

Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden

Durch die Entscheidung des BGH ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches für die Käufer deutlich erleichtert wurden. Zudem muss das Fahrzeug nicht an den Hersteller zurückgegeben werden, da ein Minderwert geltend gemacht wird, d.h. Sie können Ihr Fahrzeug weiter benutzen.

Einzelheiten zu den Entscheidungen des BGH finden Sie aus unserer Webseite unter: https://ostermann-rechtsanwaelte.de/entscheidung-des-bgh-vom-26-06-2023/

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