Entscheidung des OLG Dresden zu Genussrechten nicht vereinbar mit BGH-Grundsatzentscheidung

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Ein Anleger der zwischenzeitlich auf die CT Infrastructure Holding Ltd. verschmolzenen ThomasLloyd Investment GmbH hatte ursprünglich zwei Verträge mit einem Gesamtvolumen von knapp EUR 7.000,- abgeschlossen und zum 31.12.2017 gekündigt. Gemäß Anlagebedingungen sollte der Rückzahlungsbetrag dem Nennbetrag der Genussrechte abzüglich eines eventuellen Verlustanteils nach Maßgabe des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum Stichtag der Kündigung (also hier: 31.12.2017) sein. Zum Zeitpunktpunkt der Kündigung belief sich der Rückzahlungsanspruch des Genussrechtskapitals auf EUR 0,00. Das Angebot zur Kündigungsrücknahme, um dieses Ergebnis zu vermeiden, hatte der Anleger abgelehnt und die Gesellschaft auf Zahlung des Buchwerts der Genussrechte beim Landgericht Görlitz verklagt. In der ersten Instanz hatte der Anleger unverständlicherweise Recht bekommen, da das Landgericht der Auffassung war, dass die CT Infrastructure Holding Ltd. über die Bilanz hinaus noch weitere Informationen (die aber nicht näher spezifiziert worden waren) hätte vorlegen müssen, um eine Verlustbeteiligung nachzuweisen und zu plausibilisieren.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Görlitz hatte die CT Infrastructure Holding Ltd. Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden eingelegt und neben der Bilanz auch die Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt. Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht Genussrechtsinhabern kein weitergehender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu. In Verkennung dieser eindeutigen BGH-Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung der Gesellschaft zurückgewiesen.

Begründung war nunmehr und dazu noch erstmalig in der mündlichen Verhandlung geäußert nicht der vermeintlich fehlende Ausweis eines Verlustes in der Gewinn-und Verlustrechnung. Statt dessen stellt sich das Gericht auf den nicht nachvollziehbaren Standpunkt, dass der Ausweis des Ertrages aus Verlustteilnahme es dem Genussrechtsinhaber nicht ermögliche, substantiiert das Entstehen des Verlustes zu bestreiten. Es müsse vielmehr erläutert werden, wie die Verluste entstanden seien. Mit dem Vortrag, dass Verluste entstanden seien, genüge die beklagte Gesellschaft ihrer vermeintlichen sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht. Dieses Urteil steht im Gegensatz zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass die Einlegung von Rechtsmitteln (Revision beim Bundesgerichtshof) geboten wäre.

Gegen ein OLG-Urteil kann beim BGH allerdings nur dann vorgegangen werden, wenn der Streitwert (die sogenannte „Beschwer“) EUR 20.000,- übersteigt oder die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist. Auf den ersten Blick scheint keine dieser Voraussetzungen hier gegeben zu sein, allerdings wird noch geprüft, inwieweit dennoch eine Gehörsrüge und/oder eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sind.


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