Entstehen auch Urlaubsansprüche bei unbezahlter Freistellung oder unbezahltem Urlaub?

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Entstehen auch Urlaubsansprüche bei unbezahlter Freistellung oder unbezahltem Urlaub?

Die Frage ist, ob auch Urlaubsansprüche für einen Monat entstehen, in welchen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, weil er unbezahlt freigestellt ist, z. B. für ein „Sabbatical“. Gleiches gilt auch für die Freistellungsphase während Altersteilzeit.

Alte Rechtslage zum Entstehen von Urlaubsansprüchen bei unbezahlter Freistellung:

Bisher galt, dass auch während Freistellungsphasen, in welchen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, Urlaubsansprüche entstehen. Dies hatte das BAG z. B. noch im Jahr 2014 ausdrücklich entschieden (BAG vom 6.5.2014 – 9 AZR 678/12). Damit bestanden erhebliche Vorbehalte für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern längere Freistellungsphasen, z. B. für ein „Sabbatical“, zu gewähren.

Neue Rechtslage zum Entstehen von Urlaubsansprüchen bei unbezahlter Freistellung:

Damit ist nun Schluss! Denn das BAG hat in seinem Urteil vom 19.3.2019 (BAG vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17) entschieden, dass bei Freistellungsphasen wie einem „Sabbatical“ keine gesetzlichen Urlaubsansprüche entstehen. Denn die Hauptleistungspflichten seien während der Freistellungsphasen suspendiert und dies sei auch beim gesetzlichen (20 Tage in 5-Tage-Woche) Urlaub zu berücksichtigen. Für den oftmals von Arbeitgebern gewährten zusätzlichen, freiwilligen Urlaub (in der Regel weitere 10 Tage in 5-Tage-Woche) bedeutet dies, dass während Freistellungsphasen ebenfalls kein Urlaub anfällt, es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt.

Was gilt bei der Freistellungsphase in Altersteilzeit und Urlaubsansprüchen?

Nach neuester Entscheidung des BAG vom 24.9.2019 (BAG vom 24.9.2019 – 9 AZR 481/18) betrifft dies nun – konsequent – auch Freistellungsphasen bei Altersteilzeit im Blockmodell. Während der Freistellungsphase im Blockmodell fallen damit ebenfalls keine Urlaubsansprüche mehr an. Wechselt der Arbeitnehmer mitten im Kalenderjahr von der Arbeits- in die Freistellungsphase, müsse der Urlaubsanspruch je nach Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so das BAG.

Mit diesen zwei Rechtsprechungen ist das BAG zum seit jeher existierendem Verständnis von Urlaub in der Praxis zurückgekehrt. Ohne Arbeit, kein Urlaub. Damit dürften auch die Vorbehalte von Arbeitgebern sinken, ihren Mitarbeitern „Sabbaticals“ oder Altersteilzeiten zu gewähren.

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