Entwarnung bei der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020

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Entwarnung bei der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020

–Rechtsanwalt Heiko Graß, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht–

Das Virus hat uns voll im Griff und die Krise ist da. Vermehrt habe ich in den letzten Tagen besorgte Anrufe von Gewerbetreibenden erhalten, die in großer Sorge nachfragten, ob sie nun Insolvenzantrag stellen müssen.

Es war klar, hier muss der Gesetzgeber handeln, denn die Insolvenzantragspflicht für haftungsbeschränkte Unternehmen (UG (haftungsbeschränkt, GmbH, GmbH & Co KG, Genossenschaften, AG etc.) von drei Wochen ist in dieser Krise zu kurz. So würde man in Phase der Pandemie eine Vielzahl an sich gesunder Betriebe in die Insolvenz zwingen.

So hat der Bundestag nun einen Gesetzesentwurf vorgestellt zur „Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“

Anschaulich steht in der Gesetzesbegründung:

Die Covid-19-Pandemie entfaltet negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen können. Im Insolvenzfall können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO), sondern sind die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Weitere Haftungsgefahren resultieren aus gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten bei eingetretener Insolvenzreife (§ 64 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 92 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs und § 99 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes). Auch die Vorstände von Vereinen unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Absatz 2 BGB).

So ist denn auch gem. § 1 COVInsAG (Covid-19-Pandemie-InsolvenzaussetzungsG) folgendes geregelt:

Bei einer Gesellschaft, die am 31.12.2019 zahlungsfähig also „gesund“ war, wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit, auf der Covid-19-Pandemie beruht und die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Damit ist die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Folgerichtig werden auch Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstände) geschaffen, wenn sie nach der eigentlich vorliegenden Insolvenzreife (weil ja de facto Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegt) noch Zahlungen leisten, für die sie in diesem Fall nach bisheriger Gesetzeslage voll persönlich haften würden. Die Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB) oder die steuerliche Haftung nach § 69 AO hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Hier wird zu prüfen sein, wie sich das COVInsAG hierauf auswirkt. Wichtig ist aber, dass diese Themenfelder weiter im Blick der Geschäftsführer und Vorstände sind und gegebenenfalls gesonderte Stundungsanträge oder Kurzarbeiterleistungen beantragt werden sollten (sehen Sie hierzu auch die weiteren Beiträge).

Zusätzlich erleichtert der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Gabe von Sanierungskrediten und schützt Gläubiger vor Anfechtungs-(Rückforderungs)möglichkeiten des Insolvenzverwalters, sollte es im Verlauf der Covid-19-Pandemie oder im späteren Verlauf doch zu einem Insolvenzverfahren kommen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass nun Gläubiger vorerst keine Insolvenzanträge mehr stellen können, wenn der Insolvenzgrund nach dem 01.03.2020 eingetreten ist.

Das komplexe und haftungsträchtige Thema der Insolvenzantragspflicht kann in diesem kurzen Artikel nicht erschöpfend behandelt werden und soll auch nur angerissen werden.

Für konkrete Beratung wenden Sie sich an mich und mein Team.

Ihre Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Mediator 

Heiko Graß

Fachanwalt für Insolvenzrecht

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