Entziehung der Fahrerlaubnis bei Demenz, oder Ausgleich der Defizite bei langer Fahrpraxis?

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 15.12.2016 entschieden, dass Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers, der an einem psychologischen Testverfahren scheitert, die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis begründen können. 

Im Beschluss ging es um einen 75 Jahre alten Antragsteller, der Anfang 2016 nach einem Kleinunfall einen verwirrten und unsicheren Eindruck auf die herbeigerufenen Polizeibeamten machte. Diese regten daher eine Überprüfung der Fahreignung mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an.

Unter Bezugnahme auf diesen und einen aus 2011 zurückliegenden Unfall forderte das Landratsamt den Betroffenen dazu auf, bei einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Neurologie und/oder Psychiatrie ein Gutachten erstellen zu lassen, dass die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs bescheinigt.

Dem Gericht wurde dann ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde vorgelegt, in dem eine Demenz attestiert wurde; und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Alzheimer-Typ. In diesem wurden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 geäußert. 

Mit dem Durchführen einer „Verkehrspsychologischen Zusatzuntersuchung“ wurde festgestellt, dass der Antragssteller nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 und 3 verfüge und von einer Ausgleichbarkeit nicht auszugehen sei. Daraufhin wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 entzogen.

Hiergegen richtete sich der eingelegte Widerspruch des Betroffenen, der zugleich beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 V VwGO wiederherzustellen.

Der Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht jedoch keinen Erfolg. Laut Gericht führt das Scheitern eines Fahrerlaubnisinhaber in einem psychologischen Testverfahren, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, nicht dazu, wegen mangelnder gutachterlicher Erkenntnisse vom Vorliegen einer auch nur bedingten Fahreignung auszugehen. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis in diesem Fall sofort zu entziehen.

Der Behörde steht insofern auch kein Ermessen zu. Da halfen auch nicht die Ausführungen des Erstgutachters, der angab, dass der Betroffenen aufgrund seiner langen Praxiserfahrung im Straßenverkehr in der Lage sei, die Defizite teilweise auszugleichen. Denn diese Feststellung führte erst dazu, dass überhaupt eine Zusatzuntersuchung durchgeführt wurde, in welche dann die endgültige Nichteignung festgestellt wurde. 

Beschluss des VG Augsburg vom 15.12.2016

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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