Entziehung der Fahrerlaubnis bei psychischen Störungen - Welche Untersuchung kann eine Behörde fordern ?

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Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen nach § 11 Abs. 1 FeV die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen nach der Fahrerlaubnisverordnung insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

Die Behörde bestimmt nach § 11 Abs. 2 FeV in einer Anordnung , ob das Gutachten zur Fahreignung von einem für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin", einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der FeV erfüllt, erstellt werden soll. 

Die Fahrerlaubnisbehörde darf nur in denjenigen Fällen auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachten nicht fristgerecht vorlegt (OVG Münster 13.12.2021 - 16 B 784/21). Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist. Nach den Begutachtungsleitlinien in Nr. 3.12.4 ist beispielsweise in Bezug auf affektive Psychosen und in Nr. 3.12.5 hinsichtlich schizophrener Psychosen ausgeführt, dass die Begutachtungen bzw. erforderliche Nachuntersuchungen nur von einem Facharzt für Psychiatrie (Nr. 3.12.4) bzw. von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 3.12.5) durchzuführen sind. 

Wann kann die Behörde anordnen, dass das Gutachten durch einen Amtsarzt zu erstellen ist ?

Das OVG Münster hat am 13.12.2021 festgestellt, dass die Behörde für eine ordnungsgemäße Ausübung ihres Ermessens jedenfalls darlegen muss, aus welchem Grund  die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert wird. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Die genannte Entscheidung ist aus seiner Sicht zu begrüßen. Das OVG Nordrhein-Westfahlen hatte am 25.03.2019 (Az: 16 E 232/17) die Frage nach den Anforderungen an eine rechtmäßige Gutachterauswahl noch offen gelassen.

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Foto(s): ©Adobe Stock/Lightfield Studios

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