Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter?

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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter?

1.) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 08.05.2023 entschieden, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, da von einer Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kfz auszugehen sei (Az. 1 Ss 276/22).

2.) Vorliegend hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Fahrerlaubnis nicht entzogen und keine Sperrfrist für die Weitererteilung bestimmt, sondern lediglich ein mehrmonatiges Fahrverbot verhängt (neben einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen). 

Hiergegen wurde seitens der Amtsanwaltschaft Sprungrevision zum Oberlandesgericht eingelegt, da gemäß § 69 II Nr. 2 StGB die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB eine sog. Regelvermutung für die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB begründe.

3.) Dem schloss sich das Oberlandesgericht an und führte aus, dass von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden könne.

Hierfür müssten jedoch Umstände vorliegen, welche sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben.

Hier wäre z. B. an eine verhältnismäßig kurze Fahrtstrecke zu verkehrsarmer Zeit zu denken; insbesondere, wenn der BAK zur Tatzeit nur knapp über 1,1  ‰ liegt. 


In jedem Fall sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, zumal Straf- bzw. Bußgeldverfahren auf Grund von E-Scooterfahrten regelmäßig in den Deckungsbereich der Verkehrsrechtschutzversicherungen fallen.


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